Rn 5
Die Vergütung des Treuhänders gemäß § 293 wird durch die Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 InsVV durch das Insolvenzgericht festgesetzt.
Rn 6
Die Festsetzung erfolgt regelmäßig auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes, also mit der Entscheidung gemäß § 300 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung) zum Ende der Wohlverhaltensperiode (§ 16 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Wird der Abtretungszeitraum aus den in § 299 genannten Gründen vorzeitig beendet, so enden Abtretungszeitraum und das Amt des Treuhänders mit der Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 299).
Rn 6a
Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt keine Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Treuhänders durch das Insolvenzgericht, weil er im Eröffnungsverfahren – anders als im eröffneten Insolvenzverfahren – nicht Partei des Verfahrens ist und eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung fehlt. Es besteht zwar ein materiellrechtlicher Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB. Diesen Anspruch muss er aber auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg durchsetzen.
Rn 7
Der Anspruch des Treuhänders auf Auszahlung der Vergütung entsteht also erst mit der Festsetzung zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Der Treuhänder darf aber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV schon vorher aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse bis zur Höhe seines bereits erzielten Vergütungsanspruches sowie der Mindestvergütung entnehmen. Vorschüsse sollen auch dann entnommen werden können – ggf. analog § 14 Abs. 2 Satz 3 InsVV nach Zustimmung durch das Insolvenzgericht –, wenn besonders hohe Auslagen angefallen sind.
Wurde der Treuhänder gemäß § 292 Abs. 2 mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt, setzt das Insolvenzgericht bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung den Stundensatz der Vergütung fest (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV). § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV ("Ankündigung der Restschuldbefreiung") blieb trotz Aufhebung des § 291 unverändert. § 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Höhe des Stundensatzes mit der nach § 288 n. F. zu treffenden Entscheidung festzusetzen ist.
Rz. 7a
Zumindest der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind. Höchstrichterlich nicht geklärt ist zwar, ob dies auch für den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode gilt, liegt aber auf Grund des Vorrangs der Kostenerstattung nahe.
Vorsicht ist bei der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen des Schuldners zur Durchsetzung des Vergütungsanspruches geboten: Diese Abtretungen können nach § 46 Abs. 4 AO als geschäftsmäßiger Erwerb zum Zwecke der Einziehung unwirksam sein.
Rn 8
Funktionell zuständig für die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche ist der Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG ab der Eröffnung des Verfahrens, es sei denn der Richter hat sich die Entscheidung vorbehalten. Der Richtervorbehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG für das Eröffnungsverfahren ist in einem zeitlichen Sinn zu verstehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 293 Abs. 2, § 64 Abs. 1), der öffentlich bekannt zu machen und sowohl dem Treuhänder als auch dem Schuldner besonders zuzustellen ist (§ 293 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 1). Eine Veröffentlichung der festgesetzten Beträge selbst erfolgt nicht (§ 293 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 2). In der Veröffentlichung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann (§ 293 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz). Die öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses ist nach der Ansicht des BGH für die Insolvenzverwaltervergütung nur wirksam, wenn die Veröffentlichung getrennt von anderen Beschlüssen erfolgt und der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden. Dies wird auch für den Beschluss über die Treuhändervergütung zu berücksichtigen sein.
Rn 9
Gegen den Beschluss steht dem Treuhänder, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde (§ 6) zu, auch wenn der Rechtspfleger die Entscheidung erlassen hat (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 293 Abs. 2, § 64 Abs. 3). Da § 567 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt (§ 293 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 2) muss der Beschwerdewert 200 EUR übersteigen. Dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor beim Insolvenzgericht) steht ein Beschwerderecht nicht zu, er kann aber die befristete Erinnerung einlegen, über die bei Nichtabhilfe der Insolvenzrichter abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 RPflG). Gemäß § 6 Abs. 2 hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit, der sofortigen Beschwer...