Rn 1
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 294 geändert und neu gefasst.[3] § 294 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).
In § 294 wurden in Abs. 1 u. 3 Änderungen vorgenommen.
Rn 1a
Wie im Konkursrecht ist die Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum), also die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, auch der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht
Rn 2
Das sich aus 294 Abs. 1 ergebende Zwangsvollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode ist dem Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß § 89 ähnlich. Im Übrigen haben § 294 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 denselben Wortlaut, so dass dieselben Grundsätze wie im eröffneten Verfahren gelten.[6] Die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger sollen sich im Restschuldbefreiungsverfahren untereinander nicht verschieben.[7] Dies gilt auch für Vereinbarungen der Gläubiger mit dem Schuldner (§ 294 Abs. 2). Hierdurch einzelnen Insolvenzgläubigern verschaffte Sondervorteile sind rechtswidrig und damit ungültig.[8] Dagegen besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 3).
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