Rn 28
Das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 287 ff. selbst sieht keine Mindestquote oder eine Mindestzahlung des Schuldners vor, die im Rahmen dieses Restschuldbefreiungsverfahrens, d. h. während der Laufzeit der Abtretungserklärung, an die Insolvenzgläubiger gezahlt worden sein muss, um am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erlangen. Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens gilt seit 1.7.2014 § 289 n. F.
Rn 29
Vom Schuldner (oder einer dritten Person) müssen aber zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt oder die Verfahrenskosten gestundet (§§ 4a ff.) werden, um überhaupt in eine Verfahrensphase der Insolvenzabwicklung zu gelangen, in der das Restschuldbefreiungsverfahren beginnen kann.
Rn 30
Eine Ausnahme bezüglich einer Mindestzahlung ergibt sich daraus, dass während der Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldner weiter gehalten ist, zumindest so viel Geld abzuführen, dass die Mindestvergütung des Treuhänders von jährlich 100 EUR gedeckt ist. Bei einer Laufzeit von sechs Jahren ergäbe sich mithin die Verpflichtung zu einer Mindestleistung von 600 EUR. Aufgrund der meist durch das vorgeschaltete Insolvenzverfahren verkürzten Wohlverhaltensperiode kann das Zahlungsvolumen deutlich geringer sein.
Rn 31
Die genannten Zahlungsverpflichtungen (Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie Mindestvergütung des Treuhänders) machen deutlich, dass der Schuldner zwar grundsätzlich verpflichtet ist, überhaupt finanzielle Leistungen zu erbringen oder gemäß §§ 4a f. die gestundeten Verfahrenskosten nachzuzahlen. Diese Leistungen müssen aber nicht zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der Insolvenzgläubiger führen. Theoretisch ist daher die Konstellation denkbar, dass der Schuldner oder ein Dritter zu dessen Gunsten zwar die Verfahrenskosten aufbringt oder die Verfahrenskosten gestundet werden, letztlich aber keine Leistungen an die Gläubiger fließen, da der Schuldner nicht in der Lage ist, pfändbare Einkünfte zu erzielen. Sofern der Schuldner durch die Nichterzielung von pfändbaren Einkünften nicht gegen eine maßgebliche Obliegenheit gemäß Abs. 1 verstößt, ist Restschuldbefreiung zu erteilen.
Rn 32
Da es für die Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens auch ausreichend ist, dass ein vorgeschaltetes Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist, kann es tatsächlich den Extremfall geben, dass Insolvenzgläubiger weder im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch im Rahmen des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens irgendwelche Leistungen des Schuldners erhalten. Die Konzeption der Insolvenzordnung schließt das Ergebnis einer vollständigen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldner nicht aus, auch wenn der Gesetzgeber an zahlreichen Stellen davon ausgeht, dass der Schuldner in jedem Fall während der grundsätzlich ursprünglich siebenjährigen und seit 2001 sechsjährigen Wohlverhaltensperiode irgendwelche Leistungen erbringt, die zur teilweisen Regulierung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern dienen können.