Rn 14
Nach Eingang des Versagungsantrags hat das Insolvenzgericht den Schuldner unter Mitteilung des Versagungsantrags anzuhören. Eine Anhörung der Insolvenzgläubiger ist nicht vorgesehen. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Das Gericht fordert den Schuldner im Rahmen der Anhörung nochmals auf, den zur Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders fehlenden Betrag beim Treuhänder einzuzahlen. Sinnvollerweise verbindet das Insolvenzgericht die Aufforderung an den Schuldner zur Stellungnahme mit dem Antrag des Treuhänders mit der zweiwöchigen Zahlungsfrist, um nach Ablauf der Frist endgültig über den Antrag des Treuhänders entscheiden zu können.
Rn 15
Leistet der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist, unterbleibt die Versagung der Restschuldbefreiung. Der Antrag des Treuhänders ist hinfällig geworden. Hierbei wird nicht nachgeprüft, ob ein Dritter für den Schuldner gezahlt hat. Leistet der Schuldner auch nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist, wird die Restschuldbefreiung durch Beschluss versagt. Die Frist ist die letzte Frist innerhalb der der Schuldner zahlen kann. Durch Nachzahlung kann er eine Versagung nicht mehr abwenden. Der Treuhänder kann seinen Versagungsantrag bis zur Rechtskraft eines versagenden Gerichtsbeschlusses zurücknehmen.
Rn 16
Zum Erlass der Entscheidung ist gemäß § 3 Nr. 2e RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig. Aus § 18 RPflG ergibt sich kein Richtervorbehalt. Bei der Entscheidung besteht nach dem Wortlaut des § 298 Abs. 1 Satz 1 kein Ermessensspielraum. In besonders gelagerten Fällen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Rn 17
Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus § 299.
Rn 17a
Das AG Lübeck ist unter Hinweis auf die Rspr. des BGH der Auffassung, dass bei Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 aus der analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 folge, dass binnen einer Sperrfrist von drei Jahren kein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden könne. Innerhalb dieses Zeitraums könne auch Verfahrenskostenstundung nicht gewährt werden. Bestünde jedoch die Möglichkeit, Folgeanträge in beliebigem zeitlichen Abstand zum Vorverfahren zu stellen, stelle sich die Frage, weshalb dort Entscheidungen getroffen werden, die in Rechtskraft erwachsen und dann sofort wieder durch ein neues Verfahren in Frage gestellt werden können. Dies sei die eigentliche Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine Sperrfrist geschlossen werden kann.