Rn 3
Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Verletzung der Obliegenheiten aus § 295 Nr. 1–4 – nicht jedoch denen des § 296 Abs. 2. Die Regelung ist abschließend. Nicht dazu gehören deshalb die in § 297 und § 298 enthaltenen Verstöße. Durch den seit 2007 zunächst nicht weiter verfolgten "Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" soll Abs. 1 dahin gehend ergänzt werden, dass auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in § 297 Abs. 1 genannten Straftaten zum Widerruf rechtfertigt, auch wenn diese bei der Erteilung der Restschuldbefreiung verborgen geblieben war.
Rn 4
Während für die Versagung wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 296 innerhalb der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich sowohl ein fahrlässiger als auch ein vorsätzlicher Verstoß des Schuldners in Betracht kommt und es zudem dem Schuldner obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat, kann die Restschuldbefreiung nur im Falle einer zumindest bedingt vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung widerrufen werden, wobei der Vorsatz nicht die wirtschaftlichen Folgen der Obliegenheitsverletzung umfassen muss und der den Antrag stellende Gläubiger die Feststellungslast für das Vorliegen des Verschuldens trägt.
Rn 5
Die Obliegenheitsverletzung muss dem antragstellenden Gläubiger erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung positiv bekannt geworden sein ("nachträglich herausstellt, dass …"); bloße Gerüchte reichen zur Annahme eines Bekanntseins nicht aus, allerdings die Kenntnis einer Reihe von Indizien, die nur einen vernünftigen Schluss zulassen, durchaus. Dies gilt jeweils für den Antragsteller ohne Rücksicht darauf, ob andere Gläubiger, das Gericht oder der Treuhänder bereits Kenntnis hatten.
Rn 6
Durch die Obliegenheitsverletzung muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt werden (§ 303 Abs. 2 2. Halbs.). Wegen des erst nachträglich erfolgenden schwerwiegenden Eingriffs muss ein Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und der erheblichen Beeinträchtigung bestehen. Ob ein für den Widerruf hinreichend erheblicher Grad der Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert und letztlich eine Frage des Einzelfalls. Hier alleine auf prozentuale Bezifferungen abzustellen, erscheint nicht angezeigt, um Schuldner mit einer großen Anzahl von Gläubigern nicht zu privilegieren.