Rn 91
Zur Entlastung des Schuldners sieht § 305 Abs. 2 Satz 1 bei den Eintragungen im Forderungsverzeichnis die Möglichkeit zur Bezugnahme auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger vor. Gegenüber seinen Gläubigern hat der Schuldner sogar gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Forderungsaufstellung. Die schriftliche Aufstellung muss die gegen den Schuldner bestehenden Forderungen enthalten, d. h. sowohl die Höhe der Hauptforderung als auch der Zinsen und der Kosten. Fordert der Schuldner seine Gläubiger entsprechend schriftlich auf, hat er darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder in naher Zukunft beabsichtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen (§ 305 Abs. 2 Satz 3). Die Gläubiger sind verpflichtet, die Auskünfte auf ihre Kosten zu erteilen (§ 305 Abs. 2 Satz 2).
Rn 92
Die Nichterteilung der angeforderten Auskunft durch einen Gläubiger ist nicht unmittelbar sanktioniert. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Schuldner die Forderung eines Gläubigers deshalb nicht in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen braucht, weil die Forderungsaufstellung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist bzw. Nachfrist eingeht. Der Gläubiger ist später trotz einer Verweigerung der Mitwirkung nicht daran gehindert gemäß § 308 Abs. 3 Satz 2 seine Forderung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu ergänzen. Der Schuldner hat aus § 305 Abs. 2 einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch, den er vor dem Prozessgericht einklagen kann. Der Streitwert richtet sich in einem solchen Fall nach der Höhe des Aufwands, der dem Schuldner bei eigenständiger Ermittlung des Bestandes und der Höhe der Gläubigerforderung entsteht. Da eine Auskunftsklage schon wegen der Kosten meist unverhältnismäßig und für eine vergleichsweise Regelung kaum förderlich ist, kann der Schuldner regelmäßig mangels Auskunft die Höhe der Gläubigerforderung entsprechend seiner Kenntnis und, wenn diese fehlt, nach einer begründeten Schätzung in das Verzeichnis aufnehmen. Widerspricht der betroffene Gläubiger der Einschätzung dann im weiteren Verfahren gemäß § 307 nicht, wird seine Forderung nur in der vom Schuldner angegebenen Höhe im Rahmen des ebenfalls vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans endgültig berücksichtigt. Regelmäßig erfährt ein Schuldner nur im Rahmen der Auskünfte, ob Gläubiger ihre Forderungen abgetreten oder verkauft haben (sog. Factoring). Der Zessionar bzw. Erwerber ist der wirkliche Gläubiger des Antragstellers und als solcher in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen, wenn er dem Schuldner bekannt ist.
Rn 93
Der Schuldner hat schließlich auch ein Einsichtsrecht nach § 811 BGB in die nur noch beim Gläubiger vorhandenen Vertragsunterlagen und Vollstreckungstitel. Den entstehenden Kostenaufwand beim Gläubiger muss allerdings der Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen tragen. Die Ausübung des Einsichtsrechts kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schuldner die Berechtigung der erhobenen Forderungen prüfen will.