Rn 99
Die Anlage 7 (Allgemeiner Teil) ist entsprechend den Vorgaben des Vordrucks und den Erläuterungen im amtlichen Hinweisblatt lückenlos und vollständig auszufüllen. Dies gilt besonders für die Angaben über die Gläubiger. Gläubiger sind mit vollständigen Namen bzw. Firma einzutragen. Es ist Aufgabe des Schuldners, im Rahmen der Vorbereitung zum außergerichtlichen Einigungsversuch, spätestens zum Antrag gemäß § 305 die entsprechenden Erkundigungen aus allen möglichen Erkenntnisquellen, besonders aber aus Abrechnungen oder Mahnungen des Gläubigers einzuziehen. Zur Firma gehört auch der zutreffende Rechtsformzusatz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall der fehlende Rechtsformzusatz eine wirksame Zustellung ermöglicht, denn im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen des Insolvenzverfahrens für die einbezogenen Gläubiger ist es unabdingbar, dass diese eindeutig identifiziert werden können. Hierzu kann auf den Rechtsformzusatz als Bestandteil der Firma nicht verzichtet werden, denn es kann häufiger vorkommen, dass gleiche Firmen bestehen, die sich nur im Rechtsformzusatz unterscheiden, insbesondere bei Unternehmensgruppen. Hinzu kommt, dass die in § 305 Abs. 3 InsO enthaltenen Regelungen nach der Gesetzesbegründung insgesamt der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung dienen. Mit dem Zweck des Gesetzes, einer Entlastung der Gerichte, ist es nicht in Übereinstimmung zu bringen, wenn die Gerichte gehalten wären durch Nachforschungen zunächst festzustellen, welche Rechtsform der vom Schuldner gemeinte Gläubiger tatsächlich aufweist.
Rn 100
Von den Gläubigern beauftragte Inkassounternehmen sind nicht Gläubiger, es sei denn, sie haben die Forderung erworben und dies wurde offengelegt. Gläubiger können sich durch Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) vertreten lassen (§ 305 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 174 Abs. 1 Satz 2).
Rn 101
Der Schuldner ist auch verpflichtet, die vollständige und zustellungsfähige Anschrift der Gläubiger zu ermitteln und einzutragen. Die Angabe einer Postfachnummer ist unzureichend. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, Nachermittlungen von Amts wegen anzustellen. Sind Anschriften erkennbar unvollständig, hat der Schuldner nach Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 die Pflicht zur Nachreichung binnen Monatsfrist. Allerdings kann der Schuldner die ihm bekannte letzte Anschrift des Gläubigers angeben, wenn er trotz einigen Bemühens die aktuelle Anschrift nicht ermitteln kann. Die Tatsache der Angabe einer (aktuell) fehlerhaften Anschrift muss allerdings in einer Anlage zum Formularsatz klargestellt und das vorgerichtliche Bemühen um die Anschriftenermittlung dargestellt werden. Auch darf das Gericht die Anforderungen an die Bemühungen des Schuldners nicht leichtfertig absenken, da eine erfolgreiche Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens grundsätzlich eine Zustellung an alle Gläubiger voraussetzt. Eine Orientierung bieten die zur öffentlichen Zustellung des § 185 ZPO entwickelten Grundsätze.