Rn 105
Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt der Privatautonomie der Beteiligten. Dementsprechend sieht das Gesetz auch keine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan vor. Schuldner und Gläubiger haben hinsichtlich des Inhalts des Schuldenbereinigungsplans freie Hand und können alle zivilrechtlich denkbaren und zulässigen Regelungen und Maßnahmen für die angestrebte vollständige bzw. endgültige Regulierung der Verbindlichkeiten des Schuldners regeln, wie Erlass oder Teilerlass von Forderungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungsvereinbarungen, Verfallklauseln, Anpassungsklauseln etc. Bestrittene Forderungen kann der Schuldner – im Gegensatz zum Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (s.o. Rn. 89) – mit dem von ihm für zutreffend erachteten Wert ansetzen.
Rn 106
Der Schuldenbereinigungsplan erfordert ein Mindestmaß an formeller Ordnungsmäßigkeit. Er muss grundsätzlich keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Ein solcher ist indes ausnahmsweise erforderlich, wenn Zahlungen des Schuldners vorgesehen sind. Der Schuldenbereinigungsplan ist nur dann ein Vollstreckungstitel, wenn er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Wichtiger für die Gläubiger ist aber unter Umständen, dass eine Verfallsklausel enthalten ist, die eine Vollstreckung aus vorhandenen Titeln ermöglicht. Soweit dem Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 die Wirkung eines Vergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zukommt, muss dieser so hinreichend bestimmt sein, dass er im Falle des Schweigens der Gläubiger gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 als Grundlage einer umfassenden Schuldenbereinigung dienen kann.
Rn 107
Klauseln, die eine Anpassung des Planinhalts für den Fall einer positiven Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorsehen (sog. Anpassungsklauseln), können die Bereitschaft zur Zustimmung steigern, ihr Fehlen tangiert die Wirksamkeit des Plans aber nicht. Wenn der Schuldner erwartet, seine Gläubiger zu einem Schuldenerlass bzw. Forderungsverzicht zu bewegen, ist auch ein minimales Angebot (fast-Nullplan) zulässig, selbst wenn dies unter Umständen als unangemessen erscheint. Dasselbe gilt auch für den häufig vorgeschlagenen "flexiblen Zahlungsplan", mit dem nur eine Quote nach den gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Einkommensanteilen des Schuldners vorgesehen wird und der fast regelmäßig und absehbar entsprechend den durch die Antragsunterlagen bekannten Familien- und Einkommensverhältnisse in einen "flexiblen Nullplan" mündet. Der Gesetzgeber konnte sich trotz vergleichbarer Regelungen in anderen Staaten nicht zu einer "Mindestquote" durchringen. Die Grenze zu einem nicht mehr ernsthaften Schuldenbereinigungsversuch ist hingegen im Regelfall überschritten, wenn der Schuldner seinen Gläubigern nichts anbietet ("echter" Nullplan).
Rn 108
Da bei der Abfassung des Schuldenbereinigungsplans u. a. die Familienverhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen sind, müssen zugunsten des Schuldners Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass ggf. ein vermögender Ehegatte des antragstellenden Schuldners freiwillig Leistungspflichten im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans übernimmt oder entsprechende Sicherheiten für die Erfüllung des Plans bereitstellt.
Rn 109
Gerade im Hinblick auf vorhandene oder fehlende Sicherungsrechte von Gläubigern gilt das Gleichbehandlungsgebot des § 294 Abs. 2 für den Schuldenbereinigungsplan nicht. So ist es zulässig, einen Gläubiger, der ein Sicherungseigentum an dem vom Schuldner für seine Fahrt zur Arbeitsstelle unbedingt notwendigen PKW besitzt, mit einer Quote von 100 % zu bedenken. Dieser Gläubiger hätte sonst die Möglichkeit, die Herausgabe des PKW zu verlangen, was den Verlust des Arbeitsplatzes und überhaupt die Zahlung einer Quote an die Gläubiger bedeuten könnte. Sieht der Schuldenbereinigungsplan einen Teilerlass der bestehenden Forderungen der Gläubiger vor, verringern sich auch entsprechend die Sicherungsrechte oder sonstige akzessorische Rechte der Gläubiger. Da der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 die Wirkung eines Vergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat, reduziert sich mit einem Teilerlass der Forderungen auch die für den Gläubiger bestehende Sicherheit oder Regressmöglichkeit entsprechend, da die Sicherheiten akzessorisch sind.
Rn 110
Der Schuldenbereinigungsplan kann auch vorsehen, dass ein außergerichtlicher Treuhänder, ähnlich dem gerichtlich bestellten Treuhänder (§ 288) eingesetzt wird, der die Durchführung des Plans gewährleistet. In diesem Fall hat der Schuldner aber auch bei der Vorbereitung des Plans die Bereitschaft einer geeigneten und möglichst neutralen Person festzustellen und eine Regelung zur Vergütung zu treffen. Das Gericht kann nicht zur Bestellung und die Staatskasse nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.