Rn 29
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig von einem Schuldner gestellt werden, der als natürliche Person die Verfahrensfähigkeit des § 304 erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein Gläubiger gegen eine solche Person keinen Eröffnungsantrag gemäß § 14 stellen und in der Folge kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren, soweit im Zehnten Teil der InsO keine abweichende Regelung getroffen wird. Für den Gläubigerantrag enthält § 306 Abs. 3 lediglich eine Modifikation, sodass die allgemeinen Regelungen zur Antragstellung anwendbar bleiben. Der Fremdantrag wird nicht im IK-, sondern im IN-Register des Insolvenzgerichts eingetragen.
7.1 Hinweispflicht des Gerichts (Abs. 3 Satz 1)
Rn 30
Das Insolvenzgericht prüft nach Eingang jedes Gläubigerantrags zunächst dessen Zulässigkeit. Dabei muss es nicht vorab über die Frage entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen. Weitere Ermittlungen, vor allem zur Person des Schuldners, dessen Vermögen und die Deckung der Verfahrenskosten erfolgen von Amts wegen erst nach der Zulassung des Antrags. Der Schuldner als natürliche Person wird in diesem Zusammenhang gemäß § 14 Abs. 2 und gemäß § 20 Abs. 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. gehört.
Rn 31
In der Praxis hat es sich allgemein eingebürgert, dass bei einem Gläubigerantrag gegen eine natürliche Person diese im Rahmen der Anhörung bereits formularmäßig neben dem Hinweis gemäß §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 zur Stellung eines Eigenantrags bei beabsichtigter Erlangung der Restschuldbefreiung mit Fristsetzung von zwei Wochen auf die Notwendigkeit eines speziellen Antrags gemäß § 305 hingewiesen wird, wenn bei ihr die Verfahrensfähigkeit des § 304 vorliegt. Die richterliche Frist soll das Verfahren beschleunigen. Mit ergebnislosem Fristablauf kann das Insolvenzgericht über den Gläubigerantrag entscheiden. Dem Schuldner ist es unbenommen jederzeit bis zur Eröffnung des Verfahrens und auch ohne gerichtlichen Hinweis nach einem Gläubigerantrag selbst einen Antrag gemäß § 305 zu stellen. Bei der dem Schuldner vom Gericht gesetzten Frist handelt es sich um keine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Der Schuldner kann auch nach deren Ablauf bis zur Eröffnung des Verfahrens einen Eigenantrag stellen.
Rn 32
Stellt das Gericht fest, dass der Schuldner die Verfahrensfähigkeit des § 304 besitzt und er mithin dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfällt, hat es ihm einen Hinweis gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 zu erteilen. Dem Schuldner muss Gelegenheit gegeben werden, ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Hierzu sollte dem Schuldner eine angemessene richterliche Frist gesetzt werden, die wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen sollte und im Bedarfsfall auch verlängert werden kann.
7.2 Verfahren bei Eigenantrag (Abs. 3 Satz 2 und 3)
Rn 33
Stellt der Schuldner den Antrag, so ruht sein Antrag nach Abs. 1 Satz 1. Um zu verhindern, dass der zuvor eingereichte Gläubigerantrag trotz Ruhens des Eigenantragsverfahrens zu einer Insolvenzeröffnung führt, ruht auch das Verfahren über den zuvor gestellten Gläubigerantrag (Abs. 3 Satz 2). Die Norm ist entsprechend anwendbar auf weitere Fremdanträge, die erst nach dem Ruhen des Eigenantragsverfahrens eingehen.
Rn 34
Will der Schuldner rechtzeitig innerhalb der richterlichen Frist (s.o. Rn. 32) einen Antrag gemäß § 305 stellen, wird es ihm im Regelfall nicht möglich sein, alle Unterlagen nach § 305 Abs. 1 vollständig vorzulegen. Insbesondere der nach Abs. 3 Satz 3 erforderliche außergerichtliche Einigungsversuch wird sich in vier Wochen nur selten durchführen lassen. Die Regelung soll verhindern, dass der Schuldner den obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung mithilfe eines wohlgesonnenen Gläubigers umgehen kann. Das Gericht wird ihn daher nach Fristablauf zur Vorlage der fehlenden Unterlagen auffordern (§ 305 Abs. 3 Satz 1). Dem Schuldner kommt insoweit aber § 305 Abs. 3 Satz 3 entgegen, der die Frist bis zum Eintritt der Rücknahmefiktion auf drei Monate verlängert. Bei dieser Frist handelt es sich wiederum um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die auch bei nicht schuldhafter Überschreitung zur Fiktion der Rücknahme des Schuldnerantrags führt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht schuldhafter Fristversäumung kommt nicht in Betracht (vgl. zur Rücknahmefiktion die Kommentierung bei § 305 Rn. 131 ff.).
Rn 35
Der Fristbeginn bei der Rücknahmefiktion ist – wie sonst auch – der Zugang der gerichtlichen Aufforderung zur ...