Rn 20
Für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist der Richter funktionell zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG), mithin auch für die gerichtliche Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht vor der förmlichen Feststellung den Gläubigern rechtliches Gehör gewährt und diesen die bevorstehende Beschlussfassung ankündigt. Sollte das Gericht versehentlich eine unzutreffende Feststellung getroffen haben, kann diese (mit oder ohne Gegenvorstellung eines Gläubigers) jederzeit von Amts wegen korrigiert werden (s.u. Rdn. 25).
5.1 Gerichtliche Feststellung (Abs. 1 Satz 1)
Rn 21
Die Feststellung der Annahme (s.o. Rdn. 3 ff.) erfolgt durch förmlichen Gerichtsbeschluss (§ 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2). Er dient der Klarstellung und soll keinen nennenswerten Aufwand des Gerichts auslösen. Außer der Feststellung der Verwirklichung des § 308 Abs. 1 im Beschlusstenor ist keine weitergehende Begründung erforderlich. Eine Feststellung hat erst nach rechtskräftigem Abschluss eines vorherigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 zu erfolgen.
Rn 22
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, ob alle Zustimmungsersetzungen erfolgt sind und im Übrigen die Verfahrensbeteiligten tatsächlich übereinstimmende Zustimmungserklärungen abgegeben haben. Im Fall eines offenen oder versteckten Dissens über wesentliche Umstände liegt keine wirksame Einigung über den Schuldenbereinigungsplan vor. Eine inhaltliche, materiell-rechtliche Überprüfung des Schuldenbereinigungsplans erfolgt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Plans bei einem Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB. Da der Plan in einem solchen Fall kraft Gesetzes keine Wirksamkeit erlangen kann, muss ihn das Gericht auch nicht bestätigen. Ein "Nullplan" ist hingegen als Prozessvergleich wirksam und vom Gericht zu bestätigen, auch wenn es ihm an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.
5.2 Zustellung (Abs. 1 Satz 3), Vollstreckungsklausel
Rn 23
Die Zustellung erfolgt ohne Einschränkung nach § 8 durch die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts. Anders als bei der Zustellung des Schuldenbereinigungsplans (§ 307 Abs. 1 Satz 3) kann die Zustellung des Feststellungsbeschlusses auch durch Aufgabe zur Post erfolgen. Gegenstand der Zustellung sind Ausfertigungen des Schuldenbereinigungsplans und des Feststellungsbeschlusses. Beide zusammen bilden den Vollstreckungstitel. Eine Ausfertigung ist eine beglaubigte Abschrift der Urschrift (§ 49 Abs. 2 BeurkG), welche angibt, die Urschrift richtig wiederzugeben und die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten (§ 47 BeurkG). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt nach bewirkter Zustellung die Vollstreckungsklausel zu den Ausfertigungen (§ 4 InsO, §§ 795 Satz 1, 724 Abs. 2 ZPO). Liegen die Voraussetzungen der §§ 726 ff. ZPO vor, ist der Rechtspfleger funktional zuständig.
5.3 Rechtsbehelfe
Rn 24
Gegen die gerichtliche Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist ein Rechtmittel nicht statthaft, da § 308 die sofortige Beschwerde nicht vorsieht (§ 6 Abs. 1). Spätestens seit der Reform der Zivilprozessordnung zum 01.12.2002 sind "außerordentliche Rechtsmittel" wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht mehr statthaft. Eine unzulässige sofortige Beschwerde kann als Gegenvorstellung ausgelegt werden und das Gericht zur Korrektur einer fehlerhaften Feststellung veranlassen. Ohne besonderen Anlass und ohne zusätzliche Vorlage von Mitteln der Glaubhaftmachung kann sie auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 4, § 233 ZPO) eines Gläubigers gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 umgedeutet werden.
Rn 25
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Feststellung unzutreffend war, muss das Gericht von Amts wegen den Feststellungsbeschluss klarstellend aufheben.
Rn 26
Ein Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1, in dem ausgesprochen wurde, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, wird gegenstandslos, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. In e...