Rn 13

Das Gericht hat nach (Wieder-)Aufnahme des Verfahrens zu überprüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 1 ff. noch gegeben sind. Insoweit setzt die volle Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 ein (vgl. die Kommentierung zu § 304 Rn. 96).[26] Durch die umfassende Beantwortung der in den Antragsformularen gestellten Fragen und das vollständige Ausfüllen der Verzeichnisse erhält das Gericht im Regelfall einen ausreichenden Überblick nicht nur über die Verfahrensfähigkeit, sondern auch über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Das Insolvenzgericht wird daher regelmäßig ohne Beauftragung eines Sachverständigen in die Lage versetzt, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen (s.o. Rn. 11, vgl. die Kommentierung bei § 304 Rn. 79).[27]

 

Rn 14

Der Verlust der Verbrauchereigenschaft des Schuldners im Sinne von § 304 ist zu berücksichtigen, wenn er nicht auf einer Veränderung der tatsächlichen Umstände, sondern neuen Erkenntnissen über die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung beruht (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 67). So können sich die Vermögensverhältnisse bei einem ehemals selbstständig wirtschaftlich tätigen Schuldner durch das Hinzutreten weiterer Gläubiger, die der Schuldner bei der Einreichung des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses verschwiegen oder vergessen hat, geändert haben und deshalb seine Vermögensverhältnisse unüberschaubar werden. Der Verbraucherinsolvenzantrag wird in einem solchen Fall unzulässig. Der Schuldner ist vom Insolvenzgericht darauf mit Fristsetzung zur Stellungnahme hinzuweisen. Falls der Schuldner nicht den Antrag zurücknimmt oder die Überleitung des Verfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren beantragt, ist der Antrag durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 85 ff.).

 

Rn 15

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags. Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuInsVO.[28] Veränderungen im Hinblick auf die örtliche oder internationale Zuständigkeit im Nachgang zur Verfahrensaussetzung sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Unschädlich ist mithin ein Wechsel der Wohnung, des Aufenthalts oder des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ("COMI") durch den Schuldner.

 

Rn 16

Die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit müssen demgegenüber im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen.[29]

 

Rn 17

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt eine Deckung der Verfahrenskosten voraus. Zu den Rechtsgrundlagen der Verfahrenskosten kann auf die Kommentierung bei § 304 Rn. 113 verwiesen werden. Die Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten muss der funktionell zuständige Richter schätzen. Die Ermittlung gehört zu seinen Amtspflichten im Rahmen der Amtsermittlung des § 5 Abs. 1. Ausreichend ist eine Prognose unter Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen.[30] In Ausnahmefällen kann aber auch ein Gutachter befragt werden.

[26] Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 7; HambKomm-Ritter, § 311 Rn. 2; K. Schmidt-Stephan, § 311 Rn. 7.
[27] K. Schmidt-Stephan, § 311 Rn. 7.
[30] BGH ZInsO 2009, 433 Rn. 15; LG Berlin ZInsO 2001, 718.

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