Rn 4
Der Treuhänder nimmt mit der Insolvenzeröffnung im "Vereinfachten Verfahren" die Aufgaben des Insolvenzverwalter wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 1). Durch § 313 Abs. 2 und 3 werden für den Treuhänder die Aufgaben aber beschränkt.
Rn 5
Der Treuhänder, wie auch der Insolvenzverwalter, übt kein öffentliches Amt aus. Es handelt sich um ein privates Amt, das gerichtlich im öffentlichen Interesse übertragen wird. Das Amt ist zunächst zeitlich auf die Dauer des eröffneten Verfahrens beschränkt. Es wird nach Aufhebung des vereinfachten Insolvenzverfahrens mit den Aufgaben aus § 292 ohne weiteres aber mit weiteren Einschränkungen bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode fortgesetzt.
Rn 6
Will der Treuhänder sein Amt beenden, muss er gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 59 unter der Voraussetzung und Angabe eines wichtigen Grundes einen Antrag auf Entlassung stellen.
Rn 7
Der Treuhänder bearbeitet die ihm übertragenen Fälle höchstpersönlich und selbstständig, kann aber Mitarbeiter beschäftigen, da er die vielseitigen Aufgaben auch als Treuhänder kaum selbst erledigen kann. Dies gilt auch eingeschränkt für seine Kernaufgaben, wie der Zuarbeit bei der Abfassung der wesentlichen Berichte oder bei Beauftragung durch die Gläubiger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anfechtung. Rechenschaft legt aber der Treuhänder dem Gericht selbst. In einem mündlichen Prüf- oder Schlusstermin muss er persönlich erscheinen.
Rn 8
Wie der Insolvenzverwalter ist der Treuhänder bei der Ausübung seines Amtes unabhängig, unterliegt aber der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das ihn auch bei Pflichtverstößen vorzeitig entlassen kann (§ 292 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 58, 59). Unabhängigkeit besteht bezüglich der verwalteten pfändbaren Einkünfte des Schuldners.
Rn 9
Er ist allen Beteiligten des vereinfachten Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Seine Haftung ergibt sich gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 aus §§ 60 bis 62. Wird das eröffnete Verfahren beendet und schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, beruht die Haftung für den Treuhänder, der regelmäßig nicht neu zu bestellen ist, auf Grund der Treuhandstellung aus rein zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB), aber auch auf § 823 Abs. 2 i. V. m. § 246 StGB oder § 826 BGB.