Rn 83
§ 313 selbst sieht kein Rechtsmittel vor (vgl. § 6 Abs. 1). Die Auswahl des Treuhänders gehörte wie die Auswahl eines Insolvenzverwalters nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinn. Die Bestellung im Eröffnungsbeschluss erfolgte in richterlicher Unabhängigkeit und liegt im Ermessen des funktionell zuständigen Insolvenzrichters. Sie ist mit einer sofortigen Beschwerde nicht gesondert und dem Ziel zur Eröffnung unter anderen Bedingungen anfechtbar, da ein Rechtsmittel gegen Teile des Eröffnungsbeschlusses nicht vorgesehen ist, sondern nur gegen den Eröffnungsbeschluss insgesamt.
Rn 84
Einem antragstellenden Gläubiger stand weder gegen die Auswahl, noch gegen die Bestellung eines Treuhänders ein Rechtsmittel zu, da gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 57 die Bestellung nur vorläufig war und in der ersten Gläubigerversammlung ein anderer Treuhänder gewählt werden konnte. Die sofortige Beschwerde ist für den Gläubiger statthaft, wenn sein Eröffnungsantrag abgelehnt wird (§ 26 Abs. 1, 1. Halbsatz).
Rn 85
Die Bestellung des von den Gläubigern gemäß § 57 InsO gewählten Treuhänders war aber grundsätzlich unanfechtbar.
Rn 86
Der antragstellende Schuldner kann vom Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur dann Gebrauch machen, wenn sein Eröffnungsantrag z. B. mangels Masse (§ 34 Abs. 1) zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird.
Rn 86a
Wenn die Gläubigerversammlung keinen Abberufungsantrag gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat, stand den einzelnen Gläubigern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuhänder nicht abzuberufen (§ 59 Abs. 2 Satz 2). Der einzelne Gläubiger konnte nur versuchen, eine Gläubigerversammlung einberufen zu lassen und die Versammlung zu veranlassen, einen Abberufungsantrag zu stellen.