Rn 1

Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO[2]).

Mit der 1994 vom Rechtsauschuss des Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Bestimmung des § 357k = § 314 sollte in Abs. 1 die Möglichkeit einer weiteren Verfahrensvereinfachung im Verfahren nach §§ 311 ff. vorgesehen werden. Da in Verbraucherinsolvenzverfahren eine verwertungsfähige Masse in nennenswertem Umfang regelmäßig nicht vorhanden sei, solle der Verfahrensaufwand auf ein Minimum reduziert werden. Der Schuldner könne durch Zahlung eines der verwertbaren Masse entsprechenden Betrages aus seinem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter die Verwertung ganz oder teilweise vermeiden.[3] Es handelt sich dabei um eine sogenannte "erkaufte Freigabe", die bereits § 117 KO dem Konkursverwalter eine Ablösung von Gegenständen aus der Masse durch Zahlung statt Verwertung durch einen Pfandgläubiger ermöglichte.[4]

 

Rn 2

Die vereinfachte Verteilung konnte sowohl dem Gläubiger- oder dem Schuldnerinteresse, als auch den Interessen beider dienen.

[2] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[3] BT-Drs. 12/7302 S. 194; Vallender, NZI 1999, 385.
[4] Siehe FK-Kohte, § 314 Rn. 4; Uhlenbruck-Vallender, § 314 Rn. 1.

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