§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.
(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 228 KO [Zurückgewährte Gegenstände]
(1) Was infolge der Anfechtung einer von dem Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Konkursmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Berichtigung der im § 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.
(2) Auf dasjenige, was der Erbe auf Grund der Vorschriften der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu der Masse zu ersetzen hat, haben die Gläubiger, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit Anspruch, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig sein würde.
Rn 1
Die Vorschrift hat nahezu denselben Wortlaut wie die Bestimmung des § 228 KO, inhaltlich entspricht sie voll der früheren Regelung. Die Bestimmungen führen zu einer weiteren Zurücksetzung einzelner ohnehin nachrangiger Forderungen, da an bestimmten Vermögenswerten, die im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens realisiert werden, keine bzw. nur eine eingeschränkte Teilhabe stattfindet.
Rn 2
Wird eine von dem Erblasser oder eine ihm gegenüber vorgenommene Rechtshandlung erfolgreich angefochten und der daraus folgende Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 143 realisiert, sei es in Natur, sei es in Form von Wertersatz, darf dieser Bestandteil der Insolvenzmasse nicht dazu verwendet werden, Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Auflagen zu erfüllen.
Rn 3
Die Anfechtung der vor dem Erbfall vorgenommenen Rechtshandlungen, welche die späteren Nachlassgläubiger benachteiligt haben, soll nur denjenigen Gläubigern zugute kommen, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls Gläubiger des Erblassers waren.
Rn 4
Im Hinblick darauf, dass die nachrangigen Nachlassgläubiger gemäß § 327 Abs. 1 aus der erfolgreichen Durchführung der Anfechtung nicht profitieren dürfen, muss für die Frage, ob die Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewesen ist, allein auf die diejenigen Nachlassgläubiger abgestellt werden, die vor dem Erbfall Forderungen gegen den Erblasser hatten.
Rn 5
Die Anfechtbarkeit besteht auch nur insoweit, als diese Gläubiger benachteiligt worden sind.
Rn 6
Der Anfechtungsgegner kann bereits im Anfechtungsprozess den Einwand erheben, dass er insoweit nicht in vollem Umfang zurückzugewähren hat, da seine Leistung ggf. dazu führt, dass nachrangige Nachlassgläubiger Berücksichtigung finden können.
Rn 7
Gemäß §§ 1978–1980 BGB können gegen den Erben Ersatzansprüche bestehen.
Hat der Erbe seine Sorgfaltspflichten gemäß § 1978 Abs. 1 BGB (gemäß Auftragsrecht oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag) schuldhaft verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Masse in Betracht; hat der Erbe Nachlassverbindlichkeiten unter Verwendung von Mitteln des Nachlasses berichtigt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1979 BGB gegeben sind, besteht ein Erstattungsanspruch des Nachlasses.
Rn 8
Hat der Erbe schuldhaft die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Nachlassinsolvenzantrags schuldhaft verletzt, ist er zu Schadensersatz verpflichtet.
Rn 9
Auf Leistungen des Erben an die Insolvenzmasse, die auf den genannten Tatbeständen beruhen, haben die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossenen und die diesen nach § 1974 BGB gleichgestellten Gläubiger nur insoweit einen Anspruch, als der Erbe ungerechtfertigt bereichert sein würde (§ 1973 Abs. 2 BGB).
Rn 10
Haftet der Erbe allgemein unbeschränkt, findet § 328 Abs. 2 keine Anwendung.