Gesetzestext
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 236 KO [Konkurs über das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]
Die Vorschriften der §§ 214 bis 234 finden im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Konkursverfahren über das Gesamtgut entsprechende Anwendung. Konkursgläubiger sind nur die Gesamtgutsgläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger nicht berechtigt, dem gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser Zeit persönlich haftete. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind zu dem Antrage nicht berechtigt; das Gericht hat sie, soweit tunlich, zu hören.
Rn 1
Abs. 1 dehnt die Regelungen über das Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 bis 331 auf den Fall des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft aus.
Rn 2
Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren, wodurch das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird. Zu diesem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt (§§ 1415, 1416 BGB).
Rn 3
Die Gütergemeinschaft endet grundsätzlich mit dem Tod eines Ehegatten, der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass (§ 1482 BGB).
Rn 4
Etwas anderes gilt dann, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rn 5
In diesem Fall gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu dessen Nachlass, der überlebende Ehegatte haftet vielmehr für die Gesamtgutsverbindlichkeiten persönlich, unabhängig davon, ob ihm zuvor die Verwaltung des Gesamtguts oblegen hat (§ 1489 Abs. 1 BGB).
Rn 6
Gemäß § 1489 Abs. 2 BGB hat der überlebende Ehegatte die gleichen Möglichkeiten, seine Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu beschränken, wie ein Erbe, sofern der überlebende Ehegatte vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht persönlich gehaftet hat, d.h. das Gesamtgut nicht verwaltet hat.
Rn 7
Gemäß § 1489 Abs. 2, § 1975 BGB kann der überlebende Ehegatte die Gesamtgutsverwaltung oder ein Gesamtgutsinsolvenzverfahren beantragen, mit der Konsequenz der Haftungsbeschränkung auf den Bestand des Gesamtguts, wie es sich bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft dargestellt hat.
Rn 8
Für dieses Insolvenzverfahren über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren entsprechende Anwendung.
Rn 9
Schuldner im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist der überlebende Ehegatte, der gemäß § 332 Abs. 1, § 317 Abs. 1 berechtigt und gemäß § 1489 Abs. 2, § 1980 Abs. 1 BGB ggf. verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Rn 10
Gemäß Abs. 2 sind Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nur diejenigen Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten gemäß §§ 1437 ff. BGB bestanden haben.
Rn 11
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind alle Verpflichtungen, die der verwaltende Ehegatte begründet hat, sowie die Verbindlichkeiten des nicht verwaltenden Ehegatten, soweit sich aus den §§ 1438–1440 BGB nichts anderes ergibt.
Rn 12
Der Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist auch maßgeblich für den Bestand der Insolvenzmasse, für deren Umfang ebenfalls auf den Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Rn 13
Gemäß Abs. 3 sind die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nicht berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, da diese gemäß § 1489 Abs. 3 BGB für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht haften.