Gesetzestext
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(2) 1Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 236a KO [Selbständiger Konkurs über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut]
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwalten sie das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist ein selbständiger Konkurs über das Gesamtgut zulässig, wenn die Ehegatten zahlungsunfähig sind.
(2) Kann einer der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger oder ein Konkursgläubiger die Berichtigung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen, so ist er berechtigt, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut zu beantragen.
(3) Das gleiche gilt für jeden Ehegatten. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er nur zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat den anderen Ehegatten, wenn tunlich, zu hören.
Rn 1
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, zulässig. Insolvenzmasse ist in diesem Fall das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut.
Rn 2
Auf das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren Anwendung, § 333 regelt lediglich Besonderheiten hinsichtlich des Antragsrechts.
Rn 3
Schuldner im Sonderinsolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut sind beide Ehegatten gemeinschaftlich.
Rn 4
Berechtigt zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut ist jeder Gläubiger, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann. Im Hinblick auf das gemeinschaftliche Verwaltungsrecht der Ehegatten sind dies grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die während der Dauer der Gütergemeinschaft begründet worden sind; ausgenommen sind hiervon Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten entstanden sind (§ 1440 BGB).
Rn 5
Neben den Gesamtgutsgläubigern, für deren Antragsrecht § 14 gilt, ist auch jeder Ehegatte zur Stellung des Eröffnungsantrags befugt.
Rn 6
Wird der Antrag durch die Ehegatten gemeinschaftlich gestellt, kann auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht werden, stellt nur ein Ehegatte den Eröffnungsantrag, kann nur auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abgestellt werden, der durch den antragstellenden Ehegatten glaubhaft zu machen ist; im Falle der Antragstellung durch einen Ehegatten allein ist der andere Ehegatte zwingend durch das Insolvenzgericht zu hören.