Rn 6

Aus der Formulierung "in keiner Weise angreifbar" ergibt sich, dass nicht nur die Vorschriften des Insolvenzanfechtungsrechts zu prüfen sind, sondern ebenfalls die Normen über Willensmängel, Sittenwidrigkeit etc. zu beachten sind.[10] Es kommt nicht darauf an, ob die Angreifbarkeit nach dem Wirkungsstatut zu derselben Rechtsfolge führt wie die Insolvenzanfechtung nach der lex fori concursus.[11]

[10] Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 13 Rn. 4 EuInsVO; Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 13 Rn. 4; Balz, ZIP 1996, 948 (951); Pannen/Kühnle/Riedemann, NZI 2003, 72 (75).
[11] Zur Frage der Verjährung eines nach dem Wirkungsstatut gegebenen rechtlichen Makels vgl. Balz, ZIP 1996, 948 (951, dort Fn. 25).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge