Rn 21

Die Gläubiger haben daneben das Recht – unabhängig von dem Antrag des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters i.S. des § 344 Abs. 1 – einen Antrag auf Eröffnung eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens zu stellen, § 354.[20] Aufgrund eines Gläubigerantrags können damit ebenfalls die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 veranlasst werden.

[20] Liersch, NZI 2003, 302 (306).

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