Rn 7
§ 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach entsprechender Antragstellung durch den ausländischen Insolvenzverwalter.
Rn 8
Ob er den entsprechenden Antrag stellt, steht im Ermessen des Verwalters.[10] Er wird hierbei zwischen den Kosten und dem Nutzen abzuwägen haben: Entscheidend dürfte der Umfang der inländischen Masse und die Anzahl der deutschen Gläubiger sein.[11]
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