Rn 15
Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 muss der ausländische Verwalter glaubhaft machen, dass die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist die Regelung des § 294 ZPO; es gilt insoweit nicht der Grundsatz des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO.
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