Rn 16

Um die Aufgaben des ausländischen (vorläufigen) Verwalters zu erleichtern – für den es häufig schwierig sein wird, das zuständige Insolvenzgericht festzustellen[13] – sieht § 348 Abs. 3 Satz 2 schließlich vor, dass das unzuständige Gericht verpflichtet ist, den Antrag des ausländischen Verwalters an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Eine Abweisung des Antrags aufgrund fehlender Zuständigkeit hat demnach zu unterbleiben.[14]

 

Rn 17

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm ist mit dem unzuständigen Gericht nicht nur das örtlich unzuständige, sondern jedes Gericht gemeint, das zur Entscheidung über den Antrag des ausländischen (vorläufigen) Verwalters nicht zuständig ist.[15]

 

Rn 18

Das unzuständig angerufene Gericht hat den ausländischen Verwalter über die Weitergabe seines Antrages formlos[16] zu informieren, § 348 Abs. 3 Satz 2.

[13] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23.
[14] Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 6.
[15] HK-Stephan, § 348 Rn. 10; Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 6.
[16] Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 6.

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