Rn 61

Alle Forderungen aus Lieferung und Leistung fallen in die Insolvenzmasse. Zur Behandlung von verlängerten Eigentumsvorbehalten siehe § 47 Rn. 15 ff.

 

Rn 62

Besondere Probleme bereiten Forderungen des Schuldners, deren Abtretbarkeit insoweit eingeschränkt ist, als der Schuldner einer Abtretung im Einzelfall zustimmen muss, wie z. B. Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (§ 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO), Steuerberaters (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG) oder Wirtschaftsprüfers (§ 55 a Abs. 3 Satz 3 WiPrO), sog. schweigepflichtige Selbstständige.[130] Dieses Zustimmungserfordernis wird teilweise – wegen § 851 Abs. 1 ZPO – auf die Pfändbarkeit der Forderung erstreckt.[131] Gleichwohl räumt die Rechtsprechung den Rechten der beteiligten Gläubiger den Vorrang ein.[132]

Die Reichweite von vor der Verfahrenseröffnung erfolgten Abtretungen und sonstigen Rechten bestimmt sich nach § 91 Abs. 1; die Insolvenzfestigkeit ist an den Vorgaben der §§ 129 ff. zu messen.

[130] Zur Frage der Gleichbehandlung der Forderungen von Prostituierten siehe Schmittmann, NZI 2004, 131 (132).
[131] Henssler/Prütting-Dittmann, § 49 b Rn. 42.
[132] BGH ZInsO 1999, 280 (283); ZInsO 2003, 1099 (1100); ZInsO 2009, 734 (735).

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