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Das dingliche Recht muss bereits vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bestanden haben.[9] Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht etwa der Zeitpunkt der Antragstellung.[10] Rückwirkungsfiktionen des nationalen Rechts (sog. relation back principle), die im englischen, irischen und walisischen Recht existieren, sind insoweit – genauso wie auf europäischer Ebene – unbeachtlich.[11]
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