Rn 9

Gemäß § 352 Abs. 2 dauert die Unterbrechung so lange an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

 

Rn 10

Die Modalitäten der Wiederaufnahme richten sich nach deutschem Recht als lex fori processus,[12] während die Berechtigung nach dem Eröffnungsstatut, d.h. nach der lex fori concursus, zu bestimmen ist.[13] Berechtigt zur Wiederaufnahme eines Rechtsstreites ist in erster Linie der Insolvenzverwalter.[14]

[12] HK-Stephan, § 352 Rn. 12.
[13] Gottwald-Gerhardt, § 32 Rn. 7.
[14] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 7.

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