3.1 Antragsbefugnis der Gläubiger
Rn 13
Die Antragsbefugnis der Gläubiger ergibt sich nicht direkt aus § 356 InsO, folgt jedoch aus der anwendbaren Regelung des § 354 InsO. Zu beachten ist die Erforderlichkeit eines besonderen Interesses wenn lediglich sonstiges Vermögen vorhanden ist.
3.2 Antragsbefugnis des ausländischen Insolvenzverwalters
Rn 14
Grundsätzlich sind gemäß § 354 Abs. 1 und 2 InsO zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens nur die Gläubiger berechtigt. § 356 Abs. 2 InsO normiert insoweit eine Ausnahme hierzu, als diese Vorschrift auch dem ausländischen Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren eine Antragsbefugnis einräumt.
Rn 15
Fraglich ist, ob auch der Hauptinsolvenzverwalter ein besonderes Interesse nachweisen muss, wenn im Inland nur Vermögen des Schuldners belegen ist. Dies ist abzulehnen, da § 356 Abs. 2 InsO dem Verwalter die Antragsbefugnis ohne Einschränkungen und ohne Verweis auf § 354 Abs. 2 InsO einräumt.
Rn 16
Diese Antragsbefugnis des ausländischen Hauptinsolvenzverwalters entspricht der Regelung in Art. 29 lit. a) EuInsVO.
3.3 Keine Antragsbefugnis des Schuldners
Rn 17
Dem Insolvenzschuldner steht kein Antragsrecht zu. § 354 InsO, der auch bei Sekundärinsolvenzverfahren anwendbar ist (siehe hierzu oben Rn. 6), sieht lediglich die Antragsbefugnis der Gläubiger vor. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO wird insofern verdrängt. Diese Regelung erklärt sich durch die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Hauptinsolvenzverwalter.