Rn 1

§ 358 InsO regelt den Fall eines verbleibenden Überschusses im Sekundärinsolvenzverfahren nach Verteilung der Insolvenzmasse zur Berichtigung aller festgestellten Forderungen. Hierbei handelt es sich um einen eher theoretischen Fall, da § 341 Abs. 1 InsO vorsieht, dass die Gläubiger ihre Forderungen sowohl im Haupt- als auch in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden können,[1] somit sollte ein Überschuss nur in Ausnahmefällen verbleiben.

 

Rn 2

Der Zweck von § 358 InsO besteht einerseits in der Gewährleistung eines reibungslosen Zusammenspiels zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Zum Anderen wird die vermögensmäßige Verbindung zwischen beiden Verfahren festgelegt: Es werden zwar verschiedene Massen gebildet, die von unterschiedlichen Verwaltern verwaltet und realisiert werden, jedoch stellen sie zusammen das schuldnerische Vermögen dar. Durch die Vorgabe, einen etwaige verbleibenden Überschuss an den Hauptinsolvenzverwalter herauszugeben, wird der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewährleistet. Schließlich stellt § 358 InsO den Vorrang des Hauptinsolvenzverfahrens vor Sekundärinsolvenzverfahren klar.[2]

 

Rn 3

§ 358 InsO ist nur auf Sekundärinsolvenzverfahren und nicht auf unabhängige Partikularverfahren im Sinne von § 354 InsO anwendbar, wie sich bereits aus der systematischen Stellung nach § 356 InsO sowie aus § 356 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich ergibt.[3] Eine Anwendung auf Partikularverfahren scheidet ohnehin bereits aus dem Grund aus, dass entweder kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde oder dass dieses nicht anerkannt wird. Bei Partikularinsolvenzverfahren ist ein eventueller Überschuss am Ende des Verfahrens gemäß § 199 InsO an den Schuldner herauszugeben.

 

Rn 4

§ 358 entspricht Art. 35 EuInsVO, sodass auf die diesbezügliche Kommentierung verwiesen werden kann.[4]

[1] Auch: MünchKomm-Reinhart, § 358 Rn. 6.
[2] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 358 Rn. 1; FK-Wenner/Schuster, § 358 Rn. 2.
[3] Siehe hierzu § 356 InsO Rn. 5; MünchKomm-Reinhart, § 358 Rn. 2.
[4] Siehe hierzu Art. 35 EuInsVO Rn. 1 ff.

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