Rn 29
Für den Geltungsbereich der Konkursordnung bestand keine Veranlassung, einem Schuldner im Rahmen eines Konkursverfahrens über sein Vermögen Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Im Ergebnis wurde die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Gemeinschuldner im Konkursverfahren damit begründet, dass die Durchführung des Konkursverfahrens für diesen keinerlei positive Auswirkung haben konnte und dementsprechend eine Erfolgsaussicht für den Schuldner nicht gegeben war.
Aufgrund der Tatsache, dass der Gemeinschuldner weder bei der Verwaltung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens noch bei dessen Verwertung beteiligt war, wurde auch kein Anlass für die Beiordnung eines Rechtsanwalts während des Konkursverfahrens gesehen.
Rn 30
Die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner hatte mit der Gesamtvollstreckungsordnung Aktualität gewonnen, da durch die Vollstreckungsschutzregelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO für den Schuldner im Gesamtvollstreckungsverfahren eine faktische Restschuldbefreiung erreichbar war.
Rn 31
Für die Insolvenzordnung stellt sich die Frage eines Anspruchs des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Insolvenzverfahrens bei Stellung eines Eigenantrags in noch größerem Maße, da bereits die Mitwirkungsrechte des Schuldners im Insolvenzverfahren stärker ausgestaltet ist.
So hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Insolvenzplan vorzulegen (§ 218 Abs. 1 Satz 1) sowie gem. §§ 270 ff. die Insolvenzmasse selbst zu verwalten.
Darüber hinaus sieht die Insolvenzordnung entsprechend dem in § 1 Satz 2 genannten weiteren Verfahrensziel spezielle Verfahren für den Schuldner vor, die seine Befreiung von Verbindlichkeiten ausdrücklich ermöglichen (§§ 286 ff., 304 ff.).
Rn 32
Tatsächlich hatte sich die Problematik der Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner im Insolvenz(antrags-)verfahren als eine der am meisten diskutierten Fragen zur Insolvenzordnung entwickelt.
Rn 33
Durch die Schaffung der §§ 4a–d hat sich diese Frage erledigt. Danach kann der Schuldner nunmehr für jeden Verfahrensabschnitt die Stundung der Verfahrenskosten beantragen, sodass die Stundungsvorschriften die die PKH-Regelungen verdrängen. Der Schuldner kann daher für den Eigenantrag keine PKH erhalten. Die Regelungen zur Verfahrenskostenstundung verdrängen die PHK-Regelungen der ZPO. Gleichwohl gilt dies etwa für ein Beschwerdeverfahren des Schuldners nicht; in einem solchem kommt die Gewährung von PHK in Betracht.
Rn 34
Dem Schuldner ist für die Vorbereitung seines Eigenantrages nach den Maßgaben des § 1 BerHG indes Beratungshilfe zu gewähren.