2.1 Betagtheit
Rn 4
Betagt ist eine Forderung, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung rechtlich zwar schon entstanden ist oder mit ihr entsteht, deren Fälligkeit aber noch nicht vorliegt. Wann der Zeitpunkt der Fälligkeit eintritt, ist unerheblich. Notwendig ist nur, dass diese überhaupt jemals eintreten wird (bei Unsicherheit vgl. Rn. 15 f.). Auch kann die Fälligkeit von einer Kündigung abhängen. Ein vereinbarter Ausschluss der Kündigung wird durch § 41 beseitigt. Erfasst werden alle Arten eines Fälligkeitsaufschubs, sei er aus Vertrag, Gesetz oder behördlicher Anordnung. Zu nennen sind vor allem gestundete Forderungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, Arbeitszeitkonten oder künftige Leasing- und Finanzierungsraten.
2.2 Art der Forderung
2.2.1 Insolvenzforderungen
Rn 5
§ 41 gilt nur für Insolvenzforderungen, nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19). Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten, z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.
Rn 6
Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Bedingung ungewiss, weshalb § 41 nicht anwendbar ist und eine Teilnahme am Verfahren nur im Rahmen des § 42 möglich ist. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 42 verwiesen.
Rn 7
Eine aufschiebend befristete Forderung unterfällt nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht der Regelung des § 41, weil die Entstehung der Forderung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die in § 163 BGB vorgesehene Gleichstellung befristeter Forderungen mit bedingten Forderungen soll auch für das Insolvenzverfahren gelten. Bei einer Abschlagsverteilung werden die auf die angemeldete Forderung entfallenden Beträge zurückbehalten; bei der Schlussverteilung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts (d. h. bei Befristung i.d.R. volle Berücksichtigung) abzustellen. Allerdings liegt sowohl bei der betagten als auch bei der befristeten Forderung der Rechtsgrund des jeweiligen Anspruchs bereits vor Verfahrenseröffnung und die Fälligkeit tritt erst später ein. Eine getrennte Behandlung solcher Forderungen nach unterschiedlichen Grundsätzen erscheint angesichts der tatsächlich nahezu identischen Erscheinungsformen künstlich. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum eine unverzinsliche, befristete Forderung durch die unterbleibende Abzinsung privilegiert werden soll. Ein Gläubiger würde entgegen der Anordnung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 auf die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Beträge Zinsen erhalten. Daher sollte – einem in der Literatur herrschenden Ansatz folgend – bei hinreichender Bestimmtheit der Befristung richtigerweise § 41 analog angewendet werden.
2.2.2 Masseverbindlichkeiten
Rn 8
Masseverbindlichkeiten werden nicht vorzeitig fällig, sondern sind zum vereinbarten bzw. gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. § 41 ist auf Masseverbindlichkeiten nicht anzuwenden.
2.2.3 Aussonderungsrechte
Rn 9
Auf Aussonderungsrechte ist die Vorschrift gleichfalls nicht anwendbar, weil Aussonderungsberechtigte am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen und sich gemäß § 47 die Herausgabe nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der InsO richtet.
2.2.4 Absonderungsrechte
Rn 10
Hingegen sind die Auswirkungen des § 41 auf die Absonderung streitig. Richtigerweise ist zu trennen zwischen der persönlichen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und seiner zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden dinglichen Rechtsposition. Dementsprechend kann auch die jeweilige Fälligkeit unterschiedlich zu beurteilen sein:
Unstreitig ist, dass bei der Verfolgung der persönlichen Forderung gegen den Schuldner § 41 Anwendung findet, wobei die Einschränkung des § 52 Satz 2 zu berücksichtigen ist.
Weiter müssen die schuldrechtliche Verpflichtung sowie die dingliche Rechtsposition auch nicht immer in der gleichen Person zusammenfallen (z. B. die zur Absonderung berechtigende Sicherheit wurde für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Absonderungsberechtigten bestellt). Ausgehend von dieser Differenzierung sind die folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
Rn 11
(1) In der ersten Fallgruppe hat der Gläubiger für eine persönliche Forderung gegen den Insolvenzschuldner von einem Dritten eine Sicherheit erhalten. Ob der Anspruch auf die gestellte Sicherheit fällig ist, hängt von der Vereinbarung in der getroffenen Sicherungsabrede ab. Ist hierzu keine...