2.2.1 Insolvenzforderungen
Rn 5
§ 41 gilt nur für Insolvenzforderungen, nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19). Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten, z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.
Rn 6
Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Bedingung ungewiss, weshalb § 41 nicht anwendbar ist und eine Teilnahme am Verfahren nur im Rahmen des § 42 möglich ist. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 42 verwiesen.
Rn 7
Eine aufschiebend befristete Forderung unterfällt nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht der Regelung des § 41, weil die Entstehung der Forderung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die in § 163 BGB vorgesehene Gleichstellung befristeter Forderungen mit bedingten Forderungen soll auch für das Insolvenzverfahren gelten. Bei einer Abschlagsverteilung werden die auf die angemeldete Forderung entfallenden Beträge zurückbehalten; bei der Schlussverteilung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts (d. h. bei Befristung i.d.R. volle Berücksichtigung) abzustellen. Allerdings liegt sowohl bei der betagten als auch bei der befristeten Forderung der Rechtsgrund des jeweiligen Anspruchs bereits vor Verfahrenseröffnung und die Fälligkeit tritt erst später ein. Eine getrennte Behandlung solcher Forderungen nach unterschiedlichen Grundsätzen erscheint angesichts der tatsächlich nahezu identischen Erscheinungsformen künstlich. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum eine unverzinsliche, befristete Forderung durch die unterbleibende Abzinsung privilegiert werden soll. Ein Gläubiger würde entgegen der Anordnung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 auf die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Beträge Zinsen erhalten. Daher sollte – einem in der Literatur herrschenden Ansatz folgend – bei hinreichender Bestimmtheit der Befristung richtigerweise § 41 analog angewendet werden.
2.2.2 Masseverbindlichkeiten
Rn 8
Masseverbindlichkeiten werden nicht vorzeitig fällig, sondern sind zum vereinbarten bzw. gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. § 41 ist auf Masseverbindlichkeiten nicht anzuwenden.
2.2.3 Aussonderungsrechte
Rn 9
Auf Aussonderungsrechte ist die Vorschrift gleichfalls nicht anwendbar, weil Aussonderungsberechtigte am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen und sich gemäß § 47 die Herausgabe nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der InsO richtet.
2.2.4 Absonderungsrechte
Rn 10
Hingegen sind die Auswirkungen des § 41 auf die Absonderung streitig. Richtigerweise ist zu trennen zwischen der persönlichen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und seiner zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden dinglichen Rechtsposition. Dementsprechend kann auch die jeweilige Fälligkeit unterschiedlich zu beurteilen sein:
Unstreitig ist, dass bei der Verfolgung der persönlichen Forderung gegen den Schuldner § 41 Anwendung findet, wobei die Einschränkung des § 52 Satz 2 zu berücksichtigen ist.
Weiter müssen die schuldrechtliche Verpflichtung sowie die dingliche Rechtsposition auch nicht immer in der gleichen Person zusammenfallen (z. B. die zur Absonderung berechtigende Sicherheit wurde für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Absonderungsberechtigten bestellt). Ausgehend von dieser Differenzierung sind die folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
Rn 11
(1) In der ersten Fallgruppe hat der Gläubiger für eine persönliche Forderung gegen den Insolvenzschuldner von einem Dritten eine Sicherheit erhalten. Ob der Anspruch auf die gestellte Sicherheit fällig ist, hängt von der Vereinbarung in der getroffenen Sicherungsabrede ab. Ist hierzu keine Regelung getroffen worden, dürfte die Fälligkeit betreffend den Anspruch auf die Sicherheit spätestens aufgrund der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststehenden Gefährdung der Forderung gegen den Hauptschuldner eintreten. Der Gläubiger kann daher seine Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden und daneben gegen den Sicherungsgeber vorgehen. Der Gläubiger bleibt in diesem Fall bis zur vollständigen Befriedigung als Insolvenzgläubiger zum Erhalt der Quote berechtigt. Sollte sich aus Verwertungserlös und Quote ein über die Hauptforderung hinausgehender Mehrbetrag ergeben, hat der Ausgleich außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber zu erfolgen. Ein Fall des § 41 liegt nicht vor.
Rn 12
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner selbst die Sicherheit gestellt hat. Auch wenn sich in diesem Fall eine Absonderungsberechtigung des Gläubigers ergibt, richtet sich die Fälligke...