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§ 43 enthält Regelungen zur Teilnahme eines Gläubigers im Insolvenzverfahren, wenn neben dem Hauptschuldner mithaftende Dritte vorhanden sind. § 44 regelt dagegen die Teilnahme des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen. Der Anwendungsbereich ist daher in allen Fällen eröffnet, in denen auch § 43 gilt. Wenn der mithaftende Dritte (im Folgenden: "Regressgläubiger") den Gläubiger (im Folgenden: "Hauptgläubiger") befriedigt, erhält er im Innenverhältnis zivilrechtlich (§§ 670, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) einen Ausgleichsanspruch, mit dem er beim Hauptschuldner Regress nehmen kann. In dieser Höhe geht die ursprüngliche Forderung mit allen Sicherheiten auf den Leistenden über (§§ 426 Abs. 2 Satz 1, 774 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zweck des § 44 ist die Vermeidung einer Doppelbelastung der Masse mit zwei wirtschaftlich identischen Forderungen. Diese Mehrfachbelastung kann entstehen, wenn die auf den Regressgläubiger übergegangene Forderung neben der Forderung des Hauptgläubigers, die wegen § 43 weiterhin in voller Höhe am Verfahren teilnimmt, im Insolvenzverfahren angemeldet wird. Die Forderung des Hauptgläubigers genießt nach der gesetzgeberischen Wertung des § 44 Vorrang vor der des Regressgläubigers.[1] § 44 stellt insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Möglichkeit der Anmeldung bedingter Ansprüche dar.

[1] Begr. RegE InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 124; Zeising, WM 2010, 2204 (2208); Holzer, NZI 2007, 432 (433).

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