4.1 Teilleistung vor Eröffnung des Verfahrens
Rn 15
Bei Teilleistungen des Regressgläubigers vor Verfahrenseröffnung findet § 44 keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur für künftige Regressansprüche gilt (vgl. Rn. 5). Folglich kann sowohl der Hauptgläubiger nur den noch ausstehenden Differenzbetrag als auch der Regressgläubiger die bereits von ihm geleistete Teilzahlung als unbedingte Forderung zur Tabelle anmelden. Der Verwalter muss beide Forderungen quotenmäßig in der jeweiligen Höhe berücksichtigen.
Rn 16
Im Innenverhältnis kann der Hauptgläubiger vom Regressgläubiger den ihm durch dessen Teilnahme am Verfahren – im Hinblick auf die in § 774 Abs. 1 Satz 2, § 426 Abs. 2 Satz 2, § 268 Abs. 3 Satz 2, § 1143 Abs. 1 Satz 2, § 1225 Satz 2 sowie § 1255 Satz 2 BGB enthaltene Wertung – entstandenen Quotenschaden ersetzt verlangen. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der vollen Quote auf den durch die Teilleistung reduzierten Betrag ohne Beteiligung des Bürgen und der Quote auf den reduzierten Betrag mit Bürgenbeteiligung.
Rn 17
Beispiel (zur Berechnung des Quotenschadens)
Ein Hauptgläubiger nimmt mit 50 EUR am Verfahren teil. Die Passivmasse beträgt im Übrigen 200 EUR; die Teilungsmasse 50 EUR. Der Bürge hat den Gläubiger vor Verfahrenseröffnung bereits mit einer Teilleistung von 50 EUR befriedigt.
Der nunmehr nur noch mit 50 EUR am Verfahren mit einer Gesamtpassivmasse von 250 EUR teilnehmende Gläubiger erhielte rechnerisch eine Quote von 20 %, also 10 EUR. Durch die Teilnahme des Bürgen erhöht sich die Gesamtpassivmasse auf 300 EUR; damit verschlechtert sich die Quote des Gläubigers auf 16,67 % und er erhält tatsächlich lediglich 8,34 EUR. Die Differenz i. H. v. 1,66 EUR kann der Gläubiger vom Bürgen ersetzt verlangen.
Rn 18
Der Verwalter hat bei einer Schluss- oder Abschlagverteilung die vorgenannten Unregelmäßigkeiten im Außenverhältnis nicht zu berücksichtigen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Insolvenzgläubigern untereinander zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Ggf. hat er bei Uneinigkeit der Gläubiger untereinander eine Hinterlegung gemäß § 372 Satz 2 ZPO vorzunehmen.
4.2 Vollständige Leistung vor Verfahrenseröffnung
Rn 19
Wenn der Regressgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet und die Forderung des Hauptgläubigers vollständig befriedigt hat, greift § 44 ebenfalls nicht ein. Die Forderung des Hauptgläubigers ist gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig auf den Mithaftenden übergegangen. Er kann seinen Anspruch ohne insolvenzrechtliche Einschränkung nach Maßgabe des jeweiligen Innenverhältnisses zur Tabelle anmelden, wenn die Sicherheit nicht von einem Gesellschafter gestellt wurde, für den § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt.
Rn 20
Der vollständigen Befriedigung steht ein Vergleich über den zu zahlenden Betrag zwischen Hauptgläubiger und Mithaftenden gleich, wenn dieser in voller Höhe erfüllt wird.