Rn 13
Nach § 45 Satz 1 infolge einer Schätzung eingetretene Umwandelungen bleiben über die Beendigung des Verfahrens hinaus wirksam und sind irreversibel,[27] werden also nicht wieder rückgängig gemacht.[28] Dies gilt grundsätzlich aber nur für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
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