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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 47 Aussonderung / 3.1.3.2 Einfacher Eigentumsvorbehalt

Christian Krönert
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Rn 19

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt findet die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung statt (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart, kann aber auch erst bei der Lieferung vereinbart werden[37]. Der Insolvenzverwalter hat daher die Vertragsunterlagen und die Lieferscheine auf entsprechende Klauseln zu prüfen. Eine nachträglich erstellte Rechnung, wie in der Praxis durchaus üblich, mit dem erstmaligen Hinweis auf einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt, ist nicht ausreichend.[38]

 

Rn 20

Weiterhin darf der einfache Eigentumsvorbehalt nicht erloschen sein. Dies kann beispielsweise durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder durch erlaubte Weiterveräußerung des Vorbehaltskäufers mit unbedingter Übereignung an einen Zweitkäufer erfolgen.[39] Auch ein gutgläubiger Erwerb des Zweitkäufers lässt den einfachen Eigentumsvorbehalt erlöschen.[40]

 

Rn 21

In der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers gilt § 107 Abs. 1. Hiernach kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Sein Anwartschaftsrecht ist insoweit insolvenzfest.[41]

 

Rn 22

Bei der Insolvenz des Vorbehaltskäufers bestimmt sich die Rechtstellung danach, ob der Insolvenzverwalter die Erfüllung nach § 103 des Kaufvertrages verlangt. Wählt er die Erfüllung kann er durch Zahlung des Restkaufpreises Volleigentum erwerben.[42] Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache entweder für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendig ist oder aber der Restkaufpreis unterhalb des Wertes der Sache liegt, so dass im Falle einer Veräußerung eine freie Spitze für die Insolvenzmasse aufgedeckt werden kann.

Für den Fall, dass der Verwalter die Erfüllung ablehnt, hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht. Zur Abgabe der Erklärung ist der Insolvenzverwalter erst unverzüglich nach dem Berichtstermin verpflichtet, wenn nicht eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und ein entsprechender Hinweis durch den Gläubiger erfolgte, § 107 Abs. 2. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Entscheidung der Gläubigerversammlung nach § 157 über die vorläufige Fortführung des Unternehmens durch Abzug von Betriebsmitteln die Grundlage entzogen wird.[43]

[37] Sogenannter einseitiger Eigentumsvorbehalt, vgl. Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 29.
[38] Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 30.
[39] Zu Letzterem Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 33.
[40] HambKomm-Büchler, § 47 Rn. 12.
[41] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 76 ff.
[42] FK-Imberger, § 47 Rn. 25.
[43] FK-Imberger, § 47 Rn. 25.

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