Rn 28
Wird der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten (ggf. für den aktuellen Verfahrensabschnitt) positiv beschieden, so kann dem Schuldner auf Antrag ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn die Beiordnung trotz der dem Gericht hier ausdrücklich statuierten Fürsorge für den Schuldner erforderlich erscheint. Werden die Kosten des Verfahrens nicht gestundet, so kommt eine Beiordnung eines Rechtsanwalts etwa in dem Fall, dass zwar die Verfahrenskosten durch das Schuldnervermögen gedeckt sind, nicht aber die Kosten eines vom Schuldner erwählten Rechtsanwalts, nicht in Betracht.
Rn 29
Die Formulierung des Gesetzes macht bereits deutlich, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise erfolgen kann.
Rn 30
Insbesondere ist es für eine Beiordnung nicht ausreichend, dass ein am Verfahren beteiligter Gläubiger anwaltlich vertreten ist. Ein Gebot der "Waffengleichheit" gibt es insoweit nicht, gleichwohl ist eine solche Konstellation vor dem Hintergrund der Anlehnung an die allgemeinen Grundlagen des Zivilprozessrechts geeignet, eine Beiordnung zu begründen. Die Komplexität des Insolvenzverfahrens an sich stellt keinen ausreichenden Grund für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Schuldner dar, da dieser der besonderen Fürsorge des Insolvenzgerichts untersteht.
Rn 31
Eine Beiordnung kommt dementsprechend nur bei besonderen und konkreten Schwierigkeiten in Betracht bzw. dann, wenn sich der Insolvenzschuldner und einer oder mehrere Gläubiger "quasikontradiktorisch" gegenüberstehen, etwa bei einem Streit über Grund und Höhe einer angemeldeten Forderung, im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 309 oder im Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines (anwaltlich vertretenen) Gläubigers.
Rn 32
Mangelnde Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht per se eine Beiordnung. Nötigenfalls ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Widerspricht der Schuldner einer Forderungsanmeldung als deliktische Forderung, kann dies die Beiordnung rechtfertigen. Die Verweisung auf § 121 Abs. 3 bis 5 ZPO stellt zunächst klar, dass ein nicht bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt, zugelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn hierdurch keine weiteren Kosten entstehen. Findet der Schuldner keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners einen Rechtsanwalt beiordnen.