Rn 3

Auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 207 mangels Masse hat für den Schuldner die Konsequenz, dass er das Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr erreichen kann, § 289.

 

Rn 4

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führt zum Wegfall der Stundungswirkungen.

 

Rn 5

Soweit über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seit dem Beschluss zur Verfahrenskostenstundung noch nicht entschieden worden ist, kann eine Abweisung mangels Masse gemäß § 26 erfolgen; nach Verfahrenseröffnung führt die Aufhebung der Stundung zur sofortigen Fälligkeit der bislang entstandenen Verfahrenskosten und mithin zur Einstellung mangels Masse gemäß § 207. Die Situation und die Konsequenzen unterscheiden sich damit im Ergebnis für den Schuldner nicht von der anfänglichen Versagung der Verfahrenskostenstundung, sodass auch gegen diese Entscheidung ausdrücklich die sofortige Beschwerde zugelassen ist.

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