Rn 1
§§ 50, 51 betreffen Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen und Forderungen.[1] Nicht von § 50 werden bewegliche Sachen umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1120 BGB bzw. Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1120 BGB unterfallen.[2] Im Gegensatz zu den Regelungen über Absonderungsrechte an unbeweglichen Gegenständen ist der Umgang mit beweglichen Gegenständen direkt in der InsO geregelt. In § 50 werden vertragliche und gesetzliche Pfandrechte sowie Pfändungspfandrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und Rechten[3] in den Kreis der Absonderungsrechte einbezogen. Die Verwertung der belastenden Gegenstände richtet sich nach §§ 166 ff.
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