Rn 7

Ein Unterfall der Sicherungsübereignung ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung nicht nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des auf den konkreten Sicherungsgegenstand entfallenden Kaufpreises, sondern der Sicherungsgegenstand wird auch für weitere offene Forderungen des Vorbehaltsverkäufers zur Sicherung übereignet.[17] Bis zur Bezahlung des konkreten, unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferten, Gegenstandes besteht für den Lieferanten ein Aussonderungsrecht. Nach Bezahlung des auf den konkreten Gegenstand entfallenden Kaufpreises tritt der Erweiterungsfall ein, wonach der Gegenstand zur Sicherung weiterer Verbindlichkeiten haftet. Dann wird der erweiterte Eigentumsvorbehalt nur noch wie eine Sicherungsübereignung behandelt, die dem Lieferanten nur noch ein Absonderungsrecht zubilligt.[18]

 

Rn 8

Üblich ist die Vereinbarung eines Kontokorrentvorbehaltes, wonach das Eigentum erst dann übergeht, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Schuldner und Verkäufer getilgt sind.[19] Insofern ein sogenannter Konzernvorbehalt vereinbart ist, also die Eigentumsübertragung auch von der Erfüllung von Forderungen Dritter (z. B. mit dem Lieferanten verbundener Unternehmen) abhängig gemacht wird, ist dieser nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig.[20] Der darin enthaltene einfache Eigentumsvorbehalt bleibt jedoch wirksam.[21]

 

Rn 9

Vor Insolvenzeröffnung stehen dem Vorbehaltskäufer bei unberechtigter Veräußerung durch den Schuldner Ersatzaussonderungsrechte (Kaufpreis für den konkreten Gegenstand ist nicht bezahlt) oder Ersatzabsonderungsrechte (nur Kaufpreis für weitere Waren ist offen) zu.[22]

 

Rn 10

Nach Insolvenzeröffnung gilt: Ist der Kaufpreis für die konkrete Sache noch offen, besteht ein Aussonderungsrecht am Gegenstand. Der Insolvenzverwalter kann dieses jedoch abwehren, indem er die Erfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt und den Kaufpreis bezahlt.[23] Mit der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters ist dieser an den erweiterten Eigentumsvorbehalt gebunden. Die Sicherungsfunktion beschränkt sich allerdings nur auf weitere durch Erfüllungswahl des Verwalters als Masseverbindlichkeiten qualifizierte Ansprüche des Verkäufers.[24]

 

Rn 11

Hat der Schuldner vor Eröffnung den Kaufpreis für die konkrete Sache bezahlt, besteht aufgrund des erweiterten Eigentumsvorbehaltes ein Absonderungsrecht für weitere gesicherte Forderungen.[25] Alternativ besteht für den Insolvenzverwalter immer die Möglichkeit, mit dem Drittrechtsinhaber eine Verwertungsvereinbarung abzuschließen.[26]

[17] HambKomm-Büchler, § 51, Rn. 12; FK-Lohmann, § 51 Rn. 39; Uhlenbruck-Brinkmann, § 51 Rn. 40.
[18] Uhlenbruch-Brinkmann, § 51 Rn. 41.
[19] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 12.
[20] HK-Lohmann, § 51 Rn. 42.
[21] BGH ZIP 2008, 843.
[22] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 15.
[23] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 13.
[24] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 13; HK-Lohmann, § 51 Rn. 40.
[25] HK-Lohmann, § 51 Rn. 40.
[26] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 13.

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