Rn 12
Eine weitere Unterform der Sicherungsabtretung ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel.
Rn 13
Ein einfacher Eigentumsvorbehalt gewährt ein Aussonderungsrecht. Aufgrund der Vereinbarung, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers steht, wäre jedoch die Verarbeitung durch den Vorbehaltskäufer oder ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten gefährdet. Im Allgemeinen wird daher der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherung seiner Rechte Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes vereinbaren. Diese begründen für den Vorbehaltsverkäufer anstelle des nicht mehr vorhandenen Aussonderungsrechtes ein Absonderungsrecht.
Rn 14
Auf der Grundlage der Verarbeitungsklausel wird der ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstand verarbeitet und der Vorbehaltsverkäufer erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wirtschaftlich entspricht dies einer Sicherungsübereignung, sodass am neu geschaffenen Gegenstand nur ein Absonderungsrecht besteht. Im Einzelnen sind auch hier Regelungen zu treffen, um eine Übersicherung des Vorbehaltskäufers zu verhindern. Dies wird üblicherweise dadurch erreicht, dass sich der Wert der Sicherheit aus dem Verhältnis der im Rahmen der Erstellung eines neuen Produktes eingesetzten Eigentumsvorbehaltsware errechnet.
Rn 15
Bis zur Verarbeitung der Kaufsache besteht für den Verkäufer ein Aussonderungsrecht. Die Gestattung zur Verarbeitung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, die Erfüllung des Kaufvertrages zu wählen und ist dann wieder an die Verarbeitungsklausel gebunden. Folglich erwirbt der Vorbehaltskäufer aufgrund der Verarbeitung ein Absonderungsrecht, welches jedoch lediglich die Masseverbindlichkeit aus dem Kaufvertrag sichert.
Rn 16
Hat der Insolvenzverwalter ohne Erfüllungswahl die Verarbeitung vorgenommen, erwirbt der Vorbehaltskäufer weder am Produkt ein Absonderungsrecht noch eine Kaufpreisforderung im Rang einer Masseverbindlichkeit. Es entstehen jedoch Bereicherungsansprüche gegen die Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Haftungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 60 wegen Vereitelung einer Aussonderungsrechtes. Es sollte jedoch möglich sein, dass der Insolvenzverwalter nach Verarbeitung die Erfüllung des Kaufvertrages wählt und den Kaufpreis als Masseverbindlichkeit entrichtet. Umstritten ist, ob nach einer Verarbeitung die Anwendbarkeit des § 103 noch möglich ist. Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Vorbehaltskäufer die Übereignung und Verarbeitung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Rn 17
Wurde die Kaufsache vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verarbeitet, besteht am Produkt ein Absonderungsrecht des Vorbehaltskäufers, weil die Verarbeitungsklausel grundsätzlich bis zur Insolvenzeröffnung fortbesteht.