Rn 18

Auch die Sicherungsübereignung kann verlängert werden. Es kann vereinbart werden, dass eine neue Ware, die eine verbrauchte und zur Sicherung übereignete Ware ersetzt, als Ersatzsicherheit bestellt wird.[38] Diese antizipierte Einigung mit antizipiertem Besitzkonstitut[39] gewährt, wenn der Erwerbsvorgang vor Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, ein Absonderungsrecht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Rechtserwerb nach § 91 nicht mehr möglich.

 

Rn 19

Zudem ist es möglich die Sicherungsübereignung durch eine Verarbeitungsklausel auf den neu hergestellten Gegenstand zu erweitern. Die Ausführungen zum erweiterten Eigentumsvorbehalt gelten hier entsprechend.[40]

[38] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 8.
[39] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 10
[40] Vgl. Rn. 7 ff.

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