2.1.2.1 Grundfall
Rn 20
Bei der Sicherungsabtretung wird ein nach §§ 398, 413 BGB abtretbares Recht (z. B. Forderung) an den Sicherungsnehmer zur Sicherung einer Forderung abgetreten. Möglich sind Singularzessionen, bei denen eine einzelne Forderung abgetreten wird, oder Globalzessionen, die eine Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen umfassen. Die Sicherungszession besteht, wie die Sicherungsübereignung, als nicht akzessorisches, treuhänderisches Sicherungsrecht aus einem Grundgeschäft (z. B. Darlehensvertrag), dem Sicherungsvertrag und der Bestellung der Sicherheit.
Rn 21
Zudem setzt die Sicherungsabtretung die Bestimmbarkeit der Forderung voraus. Die Anforderungen hieran sind jedoch nicht besonders hoch. So genügen z. B. Formulierungen "alle künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb".
Rn 22
Grundsätzlich können auch zukünftige Forderungen zur Sicherung abgetreten werden. Das Sicherungsrecht wird bereits bei Bestellung der Sicherheit begründet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit Entstehung der Forderung. Entsteht die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Erwerb der Forderung zu Lasten der Masse nach § 91 ausgeschlossen. Bei Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis, kommt es darauf an, ob die Ansprüche nur "betagt" sind, also nur ihre Durchsetzbarkeit vom Beginn oder Ablauf einer Frist abhängt, oder ob sie erst mit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung entstehen. Im letzten Fall hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte Rechtsposition.
Rn 23
Mietansprüche entstehen aufschiebend befristet jeweils zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung. Hier gilt jedoch in Abweichung zu § 91 die Regelung des § 110, sodass Vorausabtretungen im Zeitraum des § 110 noch gültig sind. Der Rechtserwerb hiernach ist ausgeschlossen.
Rn 24
An Forderungen aus der Vergangenheit (Altforderungen) besteht ein Absonderungsrecht. Dies gilt zumindest soweit, wie die Zession nicht nach §§ 129 ff. anfechtbar ist. Mit Insolvenzbeantragung sollten daher regelmäßig die Sicherungsnehmer informiert werden, um die Voraussetzungen zu schaffen, neue Sicherungszessionen nach § 130 anzufechten. Forderungen, die nach Kenntnisnahme des Sicherungsnehmers von der Antragstellung entstanden sind (Neuforderungen), fallen regelmäßig in die freie Masse. Bei Grenzfällen, beispielsweise bei angearbeiteten Leistungen, muss gegebenenfalls eine Leistungsabgrenzung vorgenommen werden, um den Teil einer Forderung zu identifizieren, der (noch) vom Absonderungsrecht betroffen ist. Da diese Abgrenzung sehr komplex sein kann, empfiehlt es sich, in der Praxis eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgläubiger zu treffen.
2.1.2.2 Verlängerungsform des Eigentumsvorbehaltes und der Sicherungsabtretung
Rn 25
Die Sicherungsübereignung und auch der Eigentumsvorbehalt kann durch Vorausabtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung verlängert werden. Beides stellt eine Unterform der Sicherungsabtretung dar. Der Sicherungsgläubiger muss jeweils den Nachweis führen, dass die ursprünglich in seinem Eigentum stehende Sache (für den Fall des verlängerten Eigentumsvorbehaltes) bzw. die an ihn sicherungsübereignete Sache zur Begründung der konkreten Forderung verwendet wurde.
2.1.2.3 Einziehungsrecht
Rn 26
Vor Insolvenzeröffnung kann das Insolvenzgericht für Altforderungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zum Einzug der Forderungen berechtigt ist. Dann gelten §§ 170, 171 entsprechend. Unterbleibt eine solche Anordnung und hat der Sicherungsgläubiger die Einziehung untersagt, unterliegen die Erlöse analog § 48 der Ersatzaussonderung. Für den Fall, dass die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen wurde, soll nach Rechtsprechung des BGH analog § 170 Abs. 1 Satz 2 eine Absonderung stattfinden.
Rn 27
Nach Insolvenzeröffnung ergibt sich das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters direkt aus § 166 Abs. 2. Dieser hat den Sicherungsnehmer dann nach §§ 170, 171 zu befriedigen.