Rn 37
Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 aus.[80] Kollidieren an den Gegenständen mehrere Absonderungsrechte geht das Absonderungsrecht des Fiskus vor.[81] Unter den besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung können jedoch diese Absonderungsrechte beseitigt werden.[82]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen