Rn 17

Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Rang an der Stelle des § 54 Nr. 1 (und damit noch vor den Masseverbindlichkeiten) zu bedienen ist.

 

Rn 18

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Gläubiger ist in eröffneten Verfahren regelmäßig entbehrlich, weil die Einsetzung eines vom Insolvenzgericht kontrollierten Insolvenzverwalters einen ordnungsgemäßen und sachgerechten Verfahrenslauf sicherstellt.[38]

[37] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 15.

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