Rn 31

Wenn der Schuldner Inhaber eines Wohnungseigentumsrechtes nach § 1 Abs. 2 WEG ist, resultieren Masseverbindlichkeiten aus der gemeinschaftlichen Berechtigung der übrigen Bruchteilseigentümer[68].[69] Der Insolvenzverwalter kann sich in der Regel[70] von den Masseverbindlichkeiten befreien, indem er das Wohnungseigentum aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.[71] Ein Abrechnungsguthaben kann der Verwalter in voller Höhe zur Masse ziehen, wobei möglicherweise geschützte Aufrechnungslagen der Gemeinschaft zu beachten sind.

[68] Vgl. Bärmann, WEG-Armbrüster, WEG § 1 Rn. 9.
[69] AG Mannheim NZI 2004, 503 f. [AG Mannheim 14.07.2004 - 4 URWEG 105/04]; NZI 2010; 689; MünchKomm-Hefermehl, § 55 Rn. 83; Becker, ZWE 2013, 6 ff.; Suilmann, ZWE 2010, 385. Bei Sonderumlagen differenzierend: Vallender, NZI 2004, 401,407.
[70] Zur Ausnahme siehe BGH NZI 2006, 293 [BGH 02.02.2006 - IX ZR 46/05] m. Anm. Henkel.
[71] Vallender, NZI 2004, 401, 405.

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