Rn 1

Die Vorschrift wurde zur Verbesserung und Klarstellung des nach den Buchstaben der KO geltenden Rechtszustandes in Anlehnung an § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 VerglO geschaffen. Nachdem im Regierungsentwurf in den dortigen §§ 68, 69 die insolvenzgerichtliche Aufsicht und die gegen den Verwalter zulässigen Zwangsmaßnahmen noch auf zwei Vorschriften aufgeteilt waren, wurde der Regelungskomplex im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses zusammengefasst und inhaltlich gestrafft.[1].

 

Rn 2

Insgesamt enthält die jetzige Vorschrift gegenüber der ursprünglichen Rechtslage nach der KO sowie dem Regierungsentwurf folgende Neuerungen:

  • Klarstellung der Auskunfts- und Berichtspflicht des Verwalters in sämtlichen Insolvenzverfahrensarten (früher nur vergleichbar in der VerglO, nicht aber in der KO);
  • Erhöhung der Zwangsgeldgrenze durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bei gleichzeitiger Einschränkung der ursprünglich nach dem Regierungsentwurf umfassenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Verwalter;
  • Klarstellung der Möglichkeit einer Zwangsgeldverhängung auch gegen einen entlassenen Verwalter zur Erfüllung der Herausgabepflicht.
 

Rn 3

Die jetzige Vorschrift gilt nicht nur für den eigentlichen Insolvenzverwalter i.S.d. § 56, sondern auch bereits für den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen ausdrücklichen Verweisung. Weitere Verweisungen finden sich für den Sachwalter bei der Eigenverwaltung in § 274 Abs. 1, für den im Zusammenhang mit einer zu gewährenden Restschuldbefreiung tätigen Treuhänder in § 292 Abs. 3 sowie für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 313 Abs. 1 Satz 3. Damit kommt der aufsichtsrechtlichen Vorschrift ihrer Bedeutung entsprechend eine umfassende Geltung für sämtliche Verfahrensarten nach der Insolvenzordnung zu.

[1] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 230 f.

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