Rn 3
Schon nach bisherigem Konkursrecht war anerkannt, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Entlassung des Konkursverwalters einen wichtigen Grund voraussetzt. Dieses schon bisher in VerglO und GesO enthaltene Tatbestandsmerkmal wurde nunmehr auch ausdrücklich in die InsO aufgenommen. Dagegen hat der Gesetzgeber keine Legaldefinition geliefert oder in Betracht kommende Fälle beispielhaft aufgezählt. Lediglich in der Begründung zum Regierungsentwurf finden sich Kriterien, welche als Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Reichweite des in der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs dienen können. So nennt der Gesetzgeber wiederholte Pflichtverletzungen des Verwalters oder dessen Amtsunfähigkeit infolge einer Krankheit als wichtigen Grund. Weiter werden dort "schwere Pflichtverletzungen", offensichtliche Amtsunfähigkeit sowie die Begünstigung bestimmter Gläubiger genannt. Daraus ist zu entnehmen, dass für die Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "wichtiger Grund" auf die schon für das bisherige Insolvenzrecht von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Kasuistik zurückgegriffen werden kann. Die InsO liefert selbst Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs, da § 56 Abs. 1 ausdrücklich voraussetzt, dass der Insolvenzverwalter für den Einzelfall geeignet, geschäftskundig und von Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein muss. Erfüllt der Verwalter also eine dieser Voraussetzungen nicht, so kann sich schon daraus das Vorliegen eines wichtigen Grundes ergeben.
Rn 4
In Betracht kommen also schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzungen, wie beispielsweise die Verwirklichung von Straftaten durch den Verwalter (Untreue, Unterschlagung, Betrug, Vorteilsgewährung oder Bestechung etc.). In diesen Bereich wird auch der Fall anzusiedeln sein, dass ein Verwalter Fremdgelder nicht ordnungsgemäß getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwaltet. Bei solchen gegen die Masse gerichteten Straftaten wird man auch von dem sonst zu beachtenden Erfordernis abrücken müssen, wonach die Pflichtverletzung bzw. der wichtige Grund zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein müssen. Mit Rücksicht auf die für alle Beteiligten drohenden Risiken und den vom Verfahren oft betroffenen erheblichen Vermögenswerten dürfte es unverhältnismäßig sein, mit der Entlassung eines Verwalters zuzuwarten, bis ggf. in einem langwierigen Ermittlungsverfahren die gegenüber dem Verwalter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe geklärt sind. In diesem Fall dürfte für eine Entlassung der hinreichend begründete Verdacht für eine Entlassung ausreichen.
Rn 5
Vom Gesetzgeber selbst schon genannt wurde die nachhaltige Nichterfüllung von Verfahrenspflichten durch den Verwalter, insbesondere nach Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 58 Abs. 2. Ein schwerwiegender und damit für die Entlassung ausreichender Grund dürfte vorliegen, wenn der Verwalter bei ihm vorliegende Interessenkollisionen nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht anzeigt. Dies kann sich sowohl aus einer dem Gericht nicht bekannten Verbindung zu einzelnen Gläubigern oder Gläubigergruppen als auch aus einer Verbindung zum Schuldner ergeben. Hat beispielsweise der Verwalter den Schuldner im Vorfeld der Insolvenz zur Vorbereitung des Verfahrens beraten, wird er verpflichtet sein, dies dem Gericht schon vor seiner Bestellung anzuzeigen. Eine anzeigepflichtige Interessenkollision kann sich aber auch daraus ergeben, dass bei der Verfahrensabwicklung eigenwirtschaftliche Interessen des Verwalters tangiert sind, z.B. die Einschaltung eines Verwertungs- oder Dienstleistungsunternehmens, an dem der Verwalter beteiligt ist. Bevorzugt der Verwalter in sachlich unbegründeter Weise einzelne Gläubiger, so ergeben sich daraus Zweifel an seiner Eignung, das Verfahren im Interesse der Gesamtgläubigerschaft ordnungsgemäß abzuwickeln, welche seine Entlassung rechtfertigen.
Rn 6
Bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Pflichtverletzung zum Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt. Regulativ für solche sog. einfachen Pflichtverletzungen ist die Schadensersatzpflicht des Verwalters aus § 60. Verletzt also der Verwalter seine Pflicht gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, so kann dies zu seiner Schadensersatzpflicht gegenüber diesem Beteiligten führen, berührt aber nicht notwendig die Interessen der Gesamtgläubigerschaft und gefährdet meist auch nicht die Verwirklichung der Verfahrensziele sowie eine sonst ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung. Erforderlich ist also die Gefährdung der Interessen sämtlicher oder der Mehrzahl der am Verfahren Beteiligten sowie eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens insgesamt und somit der Erreichung der nach dem Gesetz vorgegebenen Verfahrenszwecke.
Rn 7
Als weiterer wichtiger Grund kommt die objektive Amtsunfähigkeit des Verwalters in Betracht. Diese kann in einer bei Abwicklung des Verfahrens dokumentierten mangelnden fachlichen Eignung oder in pers...