Rn 5

Nachdem sich die Gläubigerversammlung gemäß § 68 Abs. 1 für die Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses entschieden hat, wählt sie dessen Mitglieder. Nachdem das noch im RegE InsO vorgesehene besondere Überprüfungsrecht des Insolvenzgerichts nicht Gesetz geworden ist, ist die Gläubigerversammlung nicht verpflichtet, die in § 67 Abs. 2 niedergelegten Grundsätze einer repräsentativen Besetzung des Gläubigerausschusses zu beachten. Vielmehr ist sie bei der Auswahl der Ausschussmitglieder in den zu § 67 Abs. 3 aufgezeigten Grenzen völlig frei.[7] Zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Intentionen kann aber das Insolvenzgericht vor der Wahl der einzelnen Ausschussmitglieder die Gläubigerversammlung auf das gesetzlich empfohlene Repräsentationsschema hinweisen. Die Gläubigerversammlung kann also die vom Gericht bei Verfahrenseröffnung nach diesem Repräsentationsgedanken bestellten Ausschussmitglieder einzeln oder insgesamt abwählen und neue bzw. zusätzliche Mitglieder wählen. Wegen der bereits erwähnten fehlenden zeitlichen Begrenzung kann die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses zu jedem Verfahrenszeitpunkt geändert werden. Es können also ungeeignete oder dauerhaft verhinderte Ausschussmitglieder jederzeit ausgetauscht oder nach den erst im späteren Verfahrensverlauf entstehenden Bedürfnissen zusätzliche Mitglieder ernannt werden.

 

Rn 6

Die Wahl oder Abwahl eines Ausschussmitgliedes setzt immer einen ordnungsgemäßen Beschluss der Gläubigerversammlung voraus. Entsteht also nach dem Berichtstermin bei den Gläubigern das Bedürfnis einer personellen Veränderung, ist nach den Vorschriften der § 74, 75 eine Gläubigerversammlung auf Antrag einzuberufen. Endet die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch Entlassung gemäß § 70 oder z.B. durch Tod, so rücken entweder zuvor von der Gläubigerversammlung gewählte Stellvertreter nach, oder es ist zum Zwecke der Neuwahl eine Gläubigerversammlung einzuberufen.[8]

 

Rn 7

Für die Beschlusserfordernisse gelten auch bei der Wahl der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder die oben bereits erwähnten Grundsätze der § 76, 77. Insbesondere kann im Gegensatz zur bisherigen konkursrechtlichen Regelung in § 94 Abs. 2 Satz 2 KO gemäß § 76 Abs. 2 nur mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Forderungsbeträge gewählt werden. Eine relative Mehrheit genügt nicht mehr. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ausschussmitglieder von einem breiten Konsens der Gläubigerschaft getragen werden.

 

Rn 8

Auch in diesem Bereich sind die im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigten verstärkten gerichtlichen Kontroll- und Prüfungsbefugnisse wieder auf die schon nach der KO geltenden Verhältnisse zurückgeführt worden. Das Gericht hat also von sich aus nur die Möglichkeit, ein Gläubigerausschussmitglied zu entlassen, wenn die dafür in § 70 vorgesehene Voraussetzung eines wichtigen Grundes vorliegt. Ansonsten besteht z.B. bei der verfahrenswidrigen Verfolgung von Sonderinteressen durch Absonderungsberechtigte oder Großgläubiger nur die Möglichkeit, auf Initiative des Verwalters oder einzelner Gläubiger einen Beschluss der Gläubigerversammlung zur Wahl oder Abwahl eines Ausschussmitglieds gemäß § 78 unter den dort genannten Voraussetzungen aufzuheben.[9] Die dagegen ins Feld geführte Begründung, dass nur Beschlüsse aufgehoben werden dürfen, die noch einer Ausführung bedürfen, orientiert sich noch an dem Wortlaut des § 99 KO, in dem die Ausführung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung noch ausdrücklich erwähnt ist. Dagegen spricht § 78 nur noch von einem Beschluss der Gläubigerversammlung und lässt ausdrücklich eine Aufhebung dieses Beschlusses zu, nicht lediglich eine Untersagung seiner Ausführung.[10] Zusätzlich war auch schon zu § 99 KO anerkannt, dass er auch auf Beschlüsse anwendbar ist, die einer Ausführung nicht bedürfen.[11]

 

Rn 9

Da es nach der jetzigen Gesetzesfassung – wie schon nach der KO[12] – keiner gerichtlichen Bestellung des Gläubigerausschussmitglieds bedarf, kommt dem betreffenden Beschluss der Gläubigerversammlung zur Wahl bzw. Abwahl eines Ausschussmitglieds statusbegründende bzw. konstitutive Wirkung zu.[13] Dies bedeutet, dass das Amt des Ausschussmitglieds mit Beschluss der Gläubigerversammlung und Annahme der Wahl beginnt oder endet. Beantragt dagegen ein nach § 78 Berechtigter noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung des Wahlbeschlusses und folgt das Insolvenzgericht diesem Antrag, so beginnt oder endet das Amt des Ausschussmitglieds bzw. besteht es fort mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses oder einer Entscheidung des Beschwerdegerichts auf eine sofortige Beschwerde nach § 78 Abs. 2. Diese Beschwerde steht im Übrigen nicht nur stimmberechtigten, sondern allen nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern zu, so dass auf diesem Wege auch Gläubiger streitig gebliebener Forderungen eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Verfahrensablauf sowie zur mittelbaren Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Gerichts nach § 77 haben.

[7] BegrRechtsA, in: Kübler/Prüt...

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