Rn 3
Die gesetzliche Regelung billigt nunmehr nur noch den absonderungsberechtigten Gläubigern und Insolvenzgläubigern die speziellen insolvenzrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses zu. Danach werden die Anspruchsberechtigten nach den für die genannten Gruppen einschlägigen Vorschriften zu bestimmen sein, d.h. nach den §§ 49–51 (absonderungsberechtigte Gläubiger) und nach der Legaldefinition des § 38 (Insolvenzgläubiger). Da der Wortlaut des Gesetzes uneingeschränkt von Insolvenzgläubigern spricht, werden dazu auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 39 zu zählen sein. Faktisch besteht daher auch eine Verantwortlichkeit der Ausschussmitglieder gegenüber der rechtlich nicht verselbständigten Insolvenzmasse, da bei deren Schädigung immer auch eine Schädigung der Insolvenzgläubiger gegeben ist, die sich dafür wiederum über § 71 ggf. an den Gläubigerausschussmitgliedern schadlos halten können. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang § 92, wonach ein solcher Gesamtschaden während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, ohne dass dieser zugleich Inhaber eines eigenen Ersatzanspruchs gegen die Ausschussmitglieder wird, dass auch keine Verantwortlichkeit gegenüber dem Bürgen des Schuldners sowie einem neben diesem haftenden weiteren Gesamtschuldner besteht, solange der betreffende Insolvenzgläubiger nach § 44 seine Forderung im Verfahren geltend macht.
Rn 4
Nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten fällt daher der Verwalter, obwohl dieser bei einer gesamtschuldnerischen Haftung mit einzelnen Gläubigerausschussmitgliedern ggf. über § 426 BGB im Innenverhältnis Rückgriff nehmen kann. Ebenso wenig anspruchsberechtigt ist der Schuldner, und zwar weder während noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Ausgeschlossen ist die Verantwortlichkeit der Ausschussmitglieder zumindest nach § 71 auch gegenüber den am Verfahren beteiligten Massegläubigern, da diese ausdrücklich aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen werden sollten. Schließlich besteht auch keine insolvenzspezifische Verantwortlichkeit der Ausschussmitglieder gegenüber Aussonderungsberechtigten nach § 47. Hier kommt lediglich eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht. Insgesamt sind also beim Kreis der Anspruchsberechtigten deutliche Unterschiede gegenüber den Grundsätzen der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 zu erkennen, der gegenüber allen Beteiligten verpflichtet ist.