Rn 16

Nach § 64 Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht nach Prüfung des Festsetzungsantrags die dem Gläubigerausschussmitglied zustehende Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen durch Beschluss fest. Analog zur Notwendigkeit einer individuellen Antragstellung jedes Gläubigerausschussmitglieds werden Vergütung und Auslagen durch isolierte Beschlüsse für jedes Ausschussmitglied gesondert festgesetzt. Dies kann auch in einem Beschluss geschehen, soweit sich daraus die angewandten Vergütungskriterien für jedes Ausschussmitglied gesondert ersehen lassen. Zweckmäßigerweise werden aber gesonderte Beschlüsse gefasst. Vergütung und Auslagen sind getrennt festzusetzen. Die Festsetzung bedarf keiner vorherigen Anhörung der Gläubigerversammlung mehr[22], so dass sie zweckmäßigerweise zusammen mit der Festsetzung der Verwaltervergütung anlässlich der Vorlage der Schlussrechnung erfolgen sollte. Die Festsetzung der Verwaltervergütung wiederum wird regelmäßig mit Genehmigung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 vorgenommen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist auch die operative Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig beendet. Ansonsten erfolgt die Vergütungsfestsetzung für das Ausschussmitglied im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verfahrens; bei Überwachung der Planerfüllung wegen § 261 spätestens mit Aufhebung der Überwachung nach § 268.

 

Rn 17

Allein schon wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Festsetzungsbeschluss bedarf dieser einer nachvollziehbaren Begründung, aus der die vom Insolvenzgericht für die Bemessung der Vergütung des Ausschussmitglieds herangezogenen Kriterien nachvollziehbar und abschließend hervorgehen.[23]

Gemäß § 64 Abs. 2 ist der Beschluss nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen sowie dem Antragsteller und dem Schuldner zuzustellen. Einer Zustellung an den Verwalter bedarf es nicht, da nach § 73 Abs. 2, § 64 entsprechend anzuwenden und deswegen der in § 64 Abs. 2 als Zustellungsadressat genannte Verwalter durch das antragstellende Gläubigerausschussmitglied zu ersetzen ist. Gleichwohl dürfte sich eine Unterrichtung des Verwalters durch formlose Mitteilung des Beschlusses empfehlen, damit dieser die voraussichtlich an die Gläubigerausschussmitglieder aus der Masse zu zahlende Vergütung rechtzeitig zurückstellen kann. Ebenso bedarf es keiner Zustellung an die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses, da der Gläubigerausschuss insgesamt von der individuellen Festsetzung der Vergütung eines einzelnen Gläubigerausschussmitglieds nicht betroffen ist. Ebenso wie bei Bekanntmachung des Beschlusses zur Verwaltervergütung sind die für die einzelnen Ausschussmitglieder festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Vielmehr ist in der öffentlichen Bekanntmachung nur darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.

[22] Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 18 InsVV (Gruppe 5) Rn. 12 a.E. sowie zu § 17 InsVV Fn. 1.
[23] Zum Mindestumfang der Begründungspflicht in Bezug auf die ähnliche Sachlage bei der Festsetzung der Verwaltervergütung, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vgl. LG Köln ZIP 1987, 1470, mit Anm. Eickmann.

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