Gesetzestext

 

1Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 132 Abs. 2 KO [Gegenstände der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung]

(2) Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.

 

§ 15 Abs. 5 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(5) Sie (Gläubigerversammlung – d. Verf.) kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Regelung zur Unterrichtung der Gläubigerversammlung ergänzt das Instrumentarium der Gläubiger zur Informationsgewinnung. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 69, ist aber zumindest hinsichtlich Satz 1 auch bei Bestehen eines Gläubigerausschusses anwendbar. Sie soll mit Rücksicht auf die wichtige Rolle des Verfahrensorgans Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren dessen Mitwirkungsrechte und Einwirkungsmöglichkeiten sichern.[1] Weiter gewährt die Regelung einen allgemeinen Informationsanspruch über die daneben noch spezialgesetzlich geregelten Informationsmöglichkeiten hinaus (Verzeichnisse und Vermögensübersicht gemäß §§ 151153, Berichtstermin § 156 und Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Verfahrensbeendigung § 66). Art und Umfang der Auskunftserteilung bzw. Berichterstattung des Verwalters können auf der vorliegenden gesetzlichen Grundlage auch Gegenstand eines Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 76) sein. Angesichts der ohnehin bestehenden und schon bisher in der Praxis auch erfüllten Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht sowie der vorgenannten vielfältigen sonstigen Informationsmöglichkeiten der Gläubiger wird diese vorliegend geregelte allgemeine Auskunfts- und Berichtsberechtigung keine allzu große Bedeutung erlangen, da sie ohnehin nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Gläubigerversammlung wahrgenommen werden kann. Es dürfte sich also sehr schnell als unzweckmäßig herausstellen, ausschließlich zum Zwecke der Berichterstattung durch den Verwalter etwa quartalsweise oder gar monatlich jeweils eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Im Sinne einer vor allem für die beteiligten Gläubiger vorteilhaften effektiven Verfahrensabwicklung sollten vielmehr die Berichtspflichten des Verwalters in den erforderlichen Abständen gegenüber dem Gericht durch Beschluss der Gläubigerversammlung für den weiteren Verfahrensablauf festgelegt werden; erforderlichenfalls kann ein solcher Beschluss jederzeit in einer späteren Gläubigerversammlung wieder aufgehoben oder abgeändert werden.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 259.

2. Unterrichtungsrecht der Gläubigerversammlung

 

Rn 2

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den in der Gläubigerversammlung zusammengefassten Gläubigern die für die Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte notwendige Information über den Verfahrensfortgang auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Berichts- und Rechnungslegungstermine zu verschaffen. Dieser Informationsanspruch, dem komplementär dazu eine Auskunfts- und Berichtspflicht des Verwalters entspricht, besteht unabhängig von den daneben beim Verwalter bestehenden handelsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten (vgl. § 155) und den Berichts-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Schuldner (z.B. §§ 158, 161), dem Insolvenzgericht (§ 58) oder den am Verfahren beteiligten Sozialversicherungsträgern. Im Sinne einer auch für den Verwalter sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten organisatorisch zumutbaren Verfahrensabwicklung sollten aber diese Berichts- und Rechnungslegungspflichten mit den berechtigten Informationsansprüchen der Gläubigergesamtheit koordiniert werden, um eine letztlich für die Verfahrensabwicklung und die damit eng verknüpften Gläubigerinteressen schädliche Mehrfachbelastung des Verwalters zu vermeiden. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, in dem ein Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren bestellt ist. Dieser hat nach § 69 den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und ihn zu überwachen, so dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflichten der einzelnen Gläubigerausschussmitglieder eine laufende und umfassende Information über einzelne Verfahrensvorgänge ohnehin unabdingbar ist. In diesem Fall ist eine zusätzliche regelmäßige Berichterstattung des Verwalters gegenüber der Gläubigerversammlung entbehrlich.[2] Gleichwohl wird dadurch formal das in der Vorschrift geregelte Informationsrecht der Gläubigerversammlung nicht eingeschränkt, d.h., sie kann unabhängig davon Art, Zeitpunkt und Umfang einer regelmäßigen Berichterstattung durch den Verwalter beschließen.

 

Rn 3

Zu beachten ist jedoch dabei, dass die Informationsberechtigung n...

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